FLAG § 38c., BGBl. Nr. 604/1987, gültig ab 01.01.1988

Abschnitt IIa Familienhärteausgleich

§ 38c.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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