FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 1 [Familienlastenausgleich]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines zum Familienlastenausgleich | |||||
A. | Bedeutung des FLAG 1967 | |||||
1. | Familienbeihilfe sowie Mehrkindzuschlag (Abschnitt I) | |||||
2. | Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten (Abschnitt Ia) | |||||
3. | Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (Abschnitt Ib) | |||||
4. | Unentgeltliche Schulbücher (Abschnitt Ic) | |||||
5. | Familienhärteausgleich (Abschnitt IIa) | |||||
6. | Familienhospizkarenz – Härteausgleich (Abschnitt IIc) | |||||
B. | Familienleistungen außerhalb des FLAG | |||||
1. | Begünstigungen im EStG 1988 | |||||
a) | „Kind iSd § 106 EStG 1988“ | |||||
b) | Kinderabsetzbetrag | |||||
c) | Mehrkindzuschlag | |||||
d) | Kinderfreibetrag | |||||
e) | Familienbonus Plus | |||||
f) | Alleinverdienerabsetzbetrag | |||||
g) | Alleinerzieherabsetzbetrag | |||||
h) | Unterhaltsabsetzbetrag | |||||
i) | Steuererstattung | |||||
j) | Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes | |||||
k) | Aufwendungen für Kinderbetreuung | |||||
l) | Mehraufwendungen für erheblich behinderte Kinder | |||||
2. | Kinderbetreuungsgeld (KBG) | |||||
a) | Allgemeines | |||||
b) | Voraussetzungen für den Anspruch auf KBG | |||||
c) | Pauschales KBG (Abschnitt 2) | |||||
aa) | Dauer des Bezugs von KBG | |||||
bb) | Höhe des KBG | |||||
d) | KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens | |||||
e) | Beihilfe zum pauschalen KBG | |||||
f) | Wahl der Leistungsart | |||||
g) | Details zu allen Varianten | |||||
h) | Rechtslage ab dem (für Geburten nach dem ) | |||||
3. | Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG (BGBl I 2016/53) | |||||
4. | Wochengeld | |||||
5. | Unterhaltsvorschuss | |||||
6. | Kinderbetreuungsbeihilfe | |||||
7. | Schulbeihilfen, Heimbeihilfen | |||||
8. | Studienbeihilfen | |||||
9. | Familienleistungen der Länder | |||||
10. | Reformvorschlag von Arbeiterkammer und Industriellenvereinigung | |||||
11. | Studie des Instituts für Höhere Studien | |||||
II. | Rechtsentwicklung bis zum FLAG 1967 | |||||
A. | Erste Republik | |||||
B. | Zweite Republik | |||||
III. | ||||||
A. | Gesetzesmaterialien | |||||
1. | Weitergeltung der Materialien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1954 | |||||
2. | Mehrfache Novellierungen | |||||
3. | Grundsätze des Entwurfs | |||||
4. | Einheitliche Familienbeihilfe | |||||
5. | Geburtenbeihilfe | |||||
6. | Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe | |||||
7. | Eigene Kindeseinkünfte | |||||
8. | Wegfall der Bezugsberechtigung | |||||
9. | Verbesserungen der Leistungen | |||||
10. | Errichtung eines Reservefonds mit eigener Rechtspersönlichkeit | |||||
11. | Abfindung der Ernährungsbeihilfenempfänger | |||||
12. | Zu den einzelnen Bestimmungen | |||||
B. | Grundsätzliche Regelungen des FLAG 1967 in der Stammfassung | |||||
1. | Zusammenfassung mehrerer Beihilfen | |||||
2. | Anspruch auf Familienbeihilfe | |||||
3. | „Gastarbeiter“ | |||||
4. | Eigene Einkünfte und eigenes Vermögen des Kindes | |||||
5. | Vollwaisen | |||||
6. | Unteilbarkeit der Familienbeihilfe | |||||
7. | Beihilfensätze | |||||
8. | Antrag, Beginn des Anspruchs, Ende des Anspruchs | |||||
9. | Haushaltszugehörigkeit, ausnahmsweise Zahlung an die Mutter | |||||
10. | Auszahlung der FB bei Dienstnehmern durch die Dienstgeber, Familienbeihilfenkarte | |||||
11. | Rückzahlungsregelung, Gebührenbefreiung, Unpfändbarkeit, Verwaltungsübertretungen | |||||
12. | Geburtenbeihilfe | |||||
13. | Mittelaufbringung, Dienstgeberbeitrag | |||||
14. | Übergangs- und Schlussbestimmungen | |||||
15. | Schülerfreifahrt, Gratisschulbücher | |||||
IV. | Für die Vollziehung des FLAG 1967 zuständige Ressorts | |||||
V. | Novellen zum FLAG 1967 | |||||
A. | Änderungen in der XI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Klaus II, ÖVP) | |||||
B. | Änderungen in der XII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky I, SPÖ) | |||||
C. | Änderungen in der XIII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky II, SPÖ) | |||||
D. | Änderungen in der XIV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky III, SPÖ) | |||||
E. | Änderungen in der XV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky IV, SPÖ) | |||||
F. | Änderungen in der XVI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Sinowatz, SPÖ/FPÖ, bzw Kabinett Vranitzky I, SPÖ/FPÖ) | |||||
G. | Änderungen in der XVII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky II, SPÖ/ÖVP) | |||||
H. | Änderungen in der XVIII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky III, SPÖ/ÖVP) | |||||
I. | Änderungen in der XIX. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky IV, SPÖ/ÖVP) | |||||
J. | Änderungen in der XX. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky V, SPÖ/ÖVP, bzw Kabinett Klima, SPÖ/ÖVP) | |||||
K. | Änderungen in der XXI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Schüssel I, ÖVP/FPÖ) | |||||
L. | Änderungen in der XXII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Schüssel II, ÖVP/BZÖ) | |||||
M. | Änderungen in der XXIII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Gusenbauer, SPÖ/ÖVP bzw Kabinett Faymann I, SPÖ/ÖVP) | |||||
N. | Änderungen in der XXIV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Faymann II, SPÖ/ÖVP) | |||||
O. | Änderungen in der XXV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Faymann III, SPÖ/ÖVP bzw Kern, SPÖ/ÖVP) | |||||
P. | Änderungen in der XXVI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kurz I, ÖVP/FPÖ; Kurz II, ÖVP; Löger, ÖVP; Bierlein, –) | |||||
VI. | Entwicklung des § 1 | |||||
I. Allgemeines zum Familienlastenausgleich
A. Bedeutung des FLAG 1967
1
Die Leistungen des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) sind mit Ausgaben in der Höhe von rund 7,0 Mrd € im (zuletzt statistisch erfassten) Jahr 2017 die bedeutendsten Instrumente der Familienförderung in Österreich.
Aus diesem Fonds wurden im Jahr 2017 Familienbeihilfen (FB) für 1.750.977 Kinder in der Höhe von rund 3,4 Mrd € finanziert. Fast die Hälfte der Kinder mit Familienbeihilfenanspruch (727.646) fällt in die Altersgruppe 10 bis 18 Jahre und ein knappes Drittel der Kinder ist 3 bis 9 Jahre alt (565.935). Ferner wurde für 245.958 Kinder bis zu zwei Jahren und für 211.437 Kinder über 19 Jahren FB ausbezahlt. 82.175-mal wurde ein Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder ausbezahlt. 2017 erhielten 517.005 Schülerinnen und Schüler sowie 100.756 Studentinnen und Studenten FB und 327.666 Kinder, für die FB bezogen wurde, waren ausländische oder österreichische Kinder von Personen mit nicht-österreichischer Staatsangehörigkeit.
Das Karenzgeld wurde durch das im Jahr 2002 eingeführte Kinderbetreuungsgeld ersetzt. Von den 124.249 Beziehern im Jahr 2017 waren 4 % Männer. Rund 7 % waren allein stehende Elternteile oder Familien mit geringem Einkommen, die einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhielten. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist nicht an eine Erwerbstätigkeit gebunden, dadurch sind auch Hausfrauen und ‑männer (15 %), Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler (1 %), Selbständige (2 %) und Bäuerinnen und Bauern (1 %) anspruchsberechtigt. Für das Kinderbetreuungsgeld wurden 2017 rund 1,2 Mrd € aufgewendet.
Rund 2,3 Mrd € wurden aus dem FLAF für weitere Geld- und Sachleistungen, wie Unterhaltsvorschüsse, Familienberatung, Familienhärteausgleich, Familienhospiz-Härteausgleich, Fahrtenbeihilfen und Freifahrten für Schüler sowie für Lehrlinge und die Schulbuch-aktion bereitgestellt (Quelle: Statistik Austria, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/ menschen_und_gesellschaft/soziales/sozialleistungen_auf_bundesebene/familienleistungen/index.html, dort finden sich die aktuellen Zahlen).
2
Die Familienleistungen, die aufgrund der Vorschriften des FLAG 1967 erbracht werden, sind derzeit Folgende:
1. Familienbeihilfe sowie Mehrkindzuschlag (Abschnitt I)
3
Zur Familienbeihilfe (FB) siehe § 2–29.
Der Mehrkindzuschlag ist in den § 9–9c geregelt.
Schon die Gesetzesmaterialien zum FLAG 1955 BGBl 1955/18 führen bezüglich der Intention dieses Gesetzes aus: „Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, ist nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit.“
2. Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten (Abschnitt Ia)
4
Zur Schulfahrtbeihilfe (SFB) und zur Schülerfreifahrt (SFF) siehe § 30a–30i.
3. Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (Abschnitt Ib)
5
Zu den Lehrlingsfreifahrten (LFF) und den Fahrtenbeihilfen für Lehrlinge (LFB) siehe § 30j–30q.
4. Unentgeltliche Schulbücher (Abschnitt Ic)
6
Zu den unentgeltlichen Schulbüchern und zur Schulbuchaktion (SBA) siehe § 31–31h.
5. Familienhärteausgleich (Abschnitt IIa)
7
Nach § 38a Abs 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (zur nunmehrigen Zuständigkeit s Rz 99) Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren. Nach § 38c hat der Bundesminister Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Diese Richtlinien lauten:
„Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Familien (Familienhärteausgleich)
Gemäß § 38 c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 79/1998, werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen des Familienhärteausgleiches erlassen:
1. Zweck des Familienhärteausgleiches
1.1. Die Zuwendungen im Rahmen des Familienhärteausgleiches sollen eine Überbrückungshilfe in einer durch ein besonderes Ereignis ausgelösten finanziellen Notsituation darstellen.
1.2. Mit der Überbrückungshilfe soll eine Milderung oder Beseitigung der Notsituation herbeigeführt werden.
1.3. Es ist nicht Aufgabe der Überbrückungshilfe, laufende Geldzuwendungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.
2. Empfänger von Zuwendungen
2.1. Zuwendungen können Familien, werdenden Müttern und allein stehenden Kindern, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gewährt werden. Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird und die – mit Ausnahme von Ausbildungs- bzw. Pflegeerfordernissen – im gemeinsamen Haushalt leben. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden.
2.2. Empfänger können nur österreichische Staatsbürger, Personen im Sinne des Artikel 7, Abs. 2, der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 vom , Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 78/1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden, sein.
3. Voraussetzungen für Zuwendungen
3.1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist eine durch ein besonderes Ereignis ausgelöste, unverschuldete Notsituation der Familie, der werdenden Mutter oder des allein stehenden Kindes.
3.2. Als besonderes Ereignis ist ein solches anzusehen, das geeignet ist, eine erhebliche und nachhaltige Einkommensminderung auszulösen oder außergewöhnliche für die Familie nicht finanzierbare Ausgaben zu verursachen.
3.3. Eine Notsituation liegt dann vor, wenn das durch ein besonderes Ereignis ausgelöste finanzielle Problem trotz aller gesetzlich zustehenden Unterstützungen und sonstiger Hilfen unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenleistungen nicht aus eigenem bewältigt werden kann und dadurch die Lebensgrundlagen der Familie gefährdet sind.
3.4. Insbesondere darf der eingetretene Schaden nicht durch zustehende Leistungen (Unterhaltsansprüche, Versicherungsleistungen, etc.) gedeckt sein oder im Sinne der Subsidiarität des Familienhärteausgleichs durch sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, etc.) oder von dritter Seite ausreichend gemildert oder beseitigt werden.
4. Arten und Höhe der Zuwendungen
4.1. An Zuwendungen können gewährt werden:
4.1.1. Zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten – die Höhe der Zinsen soll höchstens 4vH betragen;
4.1.2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuss 50vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung für Zuschüsse ist zulässig;
4.1.3. sonstige Geldzuwendungen.
4.2. Im Einzelfall ist jene Zuwendungsart zu wählen, die unter Beachtung eines möglichst sparsamen Mitteleinsatzes zielführend und rasch zu einer Milderung oder Beseitigung der Notlage beiträgt.
4.3. Eine Kombination verschiedener Zuwendungsarten ist zulässig.
5. Ansuchen
5.1. Ansuchen um Zuwendungen sind formlos an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu richten. Das Ansuchen soll insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers; b) Familienverhältnisse, insbesondere Anzahl und Alter der Kinder; c) Staatsbürgerschaft; d) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; e) Darstellung der Notsituation und deren Ursachen; f) Angaben über den erforderlichen finanziellen Bedarf und der beabsichtigten Verwendung der Zuwendung; g) Angaben über Versicherungsleistungen zur Schadensabdeckung; h) Angaben über erhaltene oder in Aussicht gestellte Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln oder von dritter Seite sowie über eingebrachte Ansuchen auf Gewährung solcher Zuwendungen.
5.2. Die Angaben sind in geeigneter Weise (auch Kopien), zB durch Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweise, Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide, Ausgabenbelege, Kreditverträge, etc.; zu belegen.
5.3. Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen.
5.4. Auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
6. Auflagen
6.1. Die Zuwendungen erfolgen mit der Auflage, dass der Antragsteller die erhaltene Zuwendung widmungsgemäß verwendet. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung der Zuwendung oder für den Fall, dass die angeforderten Nachweise über die Verwendung der Zuwendung nicht oder nicht zeitgerecht beigebracht werden, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen bzw. ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
6.2. Der Antragsteller hat sich weiters zu verpflichten, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.
6.3. Im Falle der Rückforderung der Zuwendung gem. Punkt 6.1. und 6.2. durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der österreichischen Nationalbank pro Jahr zur verzinsen.
6.4. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend oder den von diesem beauftragten Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.5. Über den sich aus der Zuerkennung einer Förderung ergebenden Anspruch kann weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.“
Für den Antrag steht ein Antragsformular zur Verfügung, das auf der Homepage des BKA (derzeit: https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unter stuetzungen/familienhaerteausgleich/familienhaerteausgleich.html) heruntergeladen bzw bei der dort angegebenen Kontaktadresse angefordert werden kann.
6. Familienhospizkarenz – Härteausgleich (Abschnitt IIc)
8
Nach § 38j Abs 1 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (zur nunmehrigen Zuständigkeit s Rz 99) an Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospiz in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren. Nach § 38j hat der Bundesminister Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Diese Richtlinien lauten:
„Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs
Gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen der Familienhospizkarenz erlassen:
1. Zweck der Zuwendung
1.1. Ziel der Zuwendungen gem. § 38j FLAG ist es zu verhindern, dass Familien während der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz in eine finanzielle Notsituation geraten. Als Indikator dient das gewichtete, durchschnittliche Haushaltseinkommen wie im Punkt 4.2. beschrieben.
1.2. Mit diesen Zuwendungen soll nach Möglichkeit das gewichtete, durchschnittliche Haushaltseinkommen auf den im Punkt 4.2. festgelegten Grenzwert angehoben werden.
2. Empfänger von Zuwendungen
Zuwendungen können gewährt werden an:
2.1. Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder gemäß § 14a oder 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch nehmen.
2.2. Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.
2.3. Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und sich gemäß § 32 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vom Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden.
3. Voraussetzungen für Zuwendungen
3.1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass infolge des Wegfalles des Einkommens aufgrund der Familienhospizkarenz eine finanzielle Notsituation eintritt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen des Haushaltes des Empfängers gemäß Punkt 4.2. unter € 850,– pro Monat sinkt.
3.2. Das Vorliegen der Familienhospizkarenz ist in geeigneter Weise zu belegen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes abzuwarten.
4. Art und Höhe der Zuwendungen
4.1. Es können nicht-rückzahlbare Zuwendungen gewährt werden.
4.2. Die Höhe der Zuwendungen hängt vom Ausmaß der Unterschreitung des im Punkt 3.1. festgelegten Betrages ab und wird anhand der nachstehenden Berechnungsformel ermittelt. Der gewährte Zuwendungsbetrag darf die tatsächlich eingetretene Einkommensminderung nicht übersteigen.
Monatlicher Zuwendungsbetrag = (€ 850 minus gewichtetes Durchschnittseinkommen pro Person) x Haushaltsfaktor minus gewährtes Pflegekarenzgeld, wobei sich das gewichtete Durchschnittseinkommen als Quotient aus Haushaltsnettoeinkommen (inkl. Unterhalts- und Transferleistungen) und dem Haushaltsfaktor errechnet. Von der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens ausgenommen sind Familienbeihilfe, Pflegegeld, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe.
Berechnung des jeweiligen Haushaltsfaktors (Summe der nachstehenden Einzelfaktoren pro Person):
Person Faktor
1. Erwachsener 1
weitere Erwachsene und Kinder über 15 Jahre *) 0,8
Kinder bis 10 Jahre *) 0,6
Kinder zwischen 10 und 15 Jahre 0,4
*) vollendetes Lebensjahr bei Karenzbeginn
4.3. Zuwendungen werden nur bei Überschreiten eines Mindestbetrages von € 15,– pro Monat gewährt. Sollte der erste Monat der Familienhospizkarenz nicht zur Gänze in den Zeitraum der Familienhospizkarenz fallen, ist der Zuwendungsbetrag entsprechend zu aliquotieren. Im Falle einer vorzeitiger Beendigung der Familienhospizkarenz werden Beträge unter 50 € nicht rückgefordert.
4.4. Die Auszahlung der Zuwendungsbeträge erfolgt in monatlichen Raten durch Überweisung auf ein Konto im Inland.
4.5. Sollte das Pflegkarenzgeld wegen verspäteter Antragstellung nicht ab Beginn der Familienhospizkarenz gewährt werden, so ist für den betreffenden Zeitraum die Zuwendung in voller Höhe (ohne Abzug des Pflegekarenzgeldes) zu gewähren.
5. Ansuchen
5.1. Ansuchen um Zuwendung können entweder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular unter Anschluss der Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingebracht werden. Eine allfällige Verlängerung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs ist gesondert zu beantragen.
5.2. Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen. Auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht gem. § 38j Abs. 2 FLAG kein Rechtsanspruch.
6. Auflagen
6.1. Der/die Antragsteller/in ist zu verpflichten das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend von einer allfälligen, vorzeitigen Beendigung der Familienhospizkarenz oder von Änderungen in den Einkommensverhältnissen oder bei den im Haushalt lebenden Personen umgehend in Kenntnis zu setzen. Sollte sich durch diese Umstände ein Rückforderungsanspruch ergeben, so sind diesbezügliche Beträge über Aufforderung unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu überweisen.
6.2. Der/die Antragsteller/in ist zu verpflichten die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.
6.3. Im Falle der Rückforderung der Zuwendung gem. Punkt 6.2. durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 des ersten EURO-Justiz-Begleitgesetzes pro Jahr zu verzinsen.
6.4. Der/die Antragsteller/in hat zur Kenntnis zu nehmen, dass über den sich aus der Zuerkennung einer Geldzuwendung ergebenden Anspruch durch den/die Empfänger/in weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden kann.
6.5. Der/die Antragsteller/in hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt ist, die für die Beurteilung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger zu erheben.
6.6. Der/die Antragsteller/in ist zu verpflichten Organen oder Beauftragten des Bundes Einsicht in die der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder von einer geeigneten Auskunftsperson erteilen zu lassen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der erhaltenen Leistung das Prüforgan entscheidet.
6.7. Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Zuwendung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien vorzusehen. Die Republik Österreich behält sich vor, den/die Antragsteller/in auch bei seinem/ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
7. Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit in Kraft. Auf eine Familienhospizkarenz, die vor dem beginnt, sind die Bestimmungen der Richtlinien vom mit der Einschränkung weiterhin anzuwenden, dass eine Zuwendung nicht für eine allfällige Verlängerung der Familienhospizkarenz gewährt wird. Für eine solche gelten die Bestimmungen dieser Richtlinienänderung.“
B. Familienleistungen außerhalb des FLAG
20
Auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene bestehen eine Vielzahl von Familienleistungen, für deren Gewährung – sei es im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sei es im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – nach den unterschiedlichsten Rechtsvorschriften zahlreiche Stellen zuständig sind.
Die wichtigsten Familienleistungen in Österreich sind neben den im FLAG 1967 geregelten Leistungen die steuerlichen Absetzbeträge, das Kinderbetreuungsgeld, die Elternteilzeit (gesetzlich verankerter Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zum 4. bzw. 7. Geburtstag des Kindes), die bedarfsabhängigen Zuschüsse, die kostenlose Einbeziehung der Kinder und kindererziehenden nicht-erwerbstätigen Elternteile in die Krankenversicherung sowie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung.
Im Rahmen dieses Kommentars können nur einige wesentliche Leistungen des Bundes angerissen werden:
1. Begünstigungen im EStG 1988
21
Das Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 kennt eine Reihe von steuerlichen Begünstigungen, die Kinder vermitteln können.
Zu Details siehe etwa Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 18, 34, 35; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2019, § 33, 106; Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 108, oder Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke (Hrsg), MSA EStG § 18, 33, 34, 35, 106a, 108; Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke (Hrsg), MSA EStG § 106.
a) „Kind iSd § 106 EStG 1988“
22
Das EStG 1988 definiert den Begriff „Kinder“ als Legaldefinition für das EStG in seinem § 106. An diesen Begriff wird im Tarif (§ 33 EStG 1988), bei den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988), den Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und beim Bausparen (§ 108 EStG 1988) angeknüpft.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen, bei den Sonderausgaben oder beim Bausparen werden Kinder iSd § 106 EStG 1988 idR durch einen geringeren Selbstbehalt, einen höheren Sonderausgabenrahmen oder einen Erhöhungsbetrag steuerlich berücksichtigt (siehe im Einzelnen bei den jeweiligen Bestimmungen des EStG 1988).
§ 106 EStG 1988 idF BGBl I 2009/135 lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„Kinder, (Ehe)Partnerschaften
§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“
b) Kinderabsetzbetrag
23
Der Kinderabsetzbetrag (KAB) ist zwar im EStG 1988 geregelt, im Ergebnis handelt es sich dabei aber nicht wie bei anderen Absetzbeträgen um eine Verminderung der Tarifsteuer, sondern um eine Erhöhung der FB. Während die FB aus dem FLAF, der im Wesentlichen aus Dienstgeberbeiträgen gespeist wird (s § 39 FLAG), bestritten wird, geht eine durch den KB bedingte Verminderung des Einkommensteueraufkommens als gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 8 FAG 2008) zu Lasten von Bund, Ländern und Gemeinden (vgl Doralt/Herzog, EStG18, § 33 Rz 51).
Der KAB wird im Familienbeihilfenverfahren berücksichtigt; die Auszahlung erfolgt gleichzeitig mit der FB (s § 11 Rz 4). Werden FB und KAB (in einem Sammelbescheid) zurückgefordert, liegen zwei selbständige Sprüche in einer Ausfertigung vor. Jeder dieser Sprüche ist gesondert anfechtbar und kann daher unabhängig von dem anderen in Rechtskraft erwachsen ().
§ 33 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2018/83 lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“
Die hierzu ergangene Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend und des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung), BGBl II 2018/318, geändert durch V BGBl 2019/204, ist im Anhang abgedruckt.
c) Mehrkindzuschlag
24
Während der Kinderabsetzbetrag systemwidrig im EStG 1988 geregelt ist, obwohl es sich eigentlich um eine Erhöhung der FB handelt, regelt das FLAG 1967 ebenso systemwidrig den Mehrkindzuschlag, der zwar von der FB abhängt, aber nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren geltend gemacht werden kann. Siehe dazu bei § 9 FLAG 1967.
d) Kinderfreibetrag
25
§ 106a wurde durch das StRefG 2009 in das EStG mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2009 eingefügt. Ab der Veranlagung 2016 wurden die Beträge erhöht. Ab der Veranlagung 2019 entfällt der Kinderfreibetrag und geht dieser in den „Familienbonus Plus“ auf.
Für Alleinerziehende steht der Kinderfreibetrag (KFB) von 440 € (bis 2015: 220 €) dann zu, wenn für das Kind keine Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils erfolgen (dh dem anderen Elternteil kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht).
Macht nur ein Elternteil den KFB geltend, dann beträgt dieser 440 € (bis 2015: 220 €).
Machen beide Elternteile den KFB geltend, dann steht beiden Einkommensbeziehern jeweils 300 € jährlich zu. Der KFB pro Kind erhöht sich dadurch von 440 € auf insgesamt 600 € jährlich, allerdings verteilt auf zwei Steuerpflichtige.
Wie jeder Freibetrag vermindert der KFB die Steuerbemessungsgrundlage, wodurch die Entlastungswirkung umso größer ausfällt, je höher der Grenzsteuersatz ist.
§ 106a EStG 1988 idF BGBl I 2015/118, aufgehoben durch BGBl I 2018/62, lautete (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„Kinderfreibetrag
§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.“
Zufolge der Novellierung des EStG durch das JStG 2018 BGBl I 2018/83 ist § 106a EStG 1988 gem § 124b Z 336 letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
e) Familienbonus Plus
25a
Mit der Novelle des EStG 1988 durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018 BGBl I 2018/83) wurde ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988) als erster neuer Absetzbetrag der Familienbonus Plus eingeführt. Er ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gem § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt (§ 33 Abs 2 EStG 1988 idF JStG 2018).
§ 33 Abs 3a EStG 1988 idF BGBl I 2018/83 lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Der Familienbonus Plus beträgt
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
(Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
§ 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.
In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.“
Hierzu ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung) BGBl II 2018/257, geändert durch V BGBl II 2019/141 ergangen (nicht abgedruckt).
Für die Veranlagungen der Jahre 2019 bis 2021 sieht § 124b Z 336 EStG 1988 idF JStG 2018 folgende Übergangsregelung vor:
Abweichend von § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 idF JStG 2018 kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90 % des nach § 33 Abs 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs 9 Z 2 und 3 idF vor dem JStG 2018.
b) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
c) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1.000 € für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10 % des nach § 33 Abs 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 idF JStG 2018 zustehenden Familienbonus Plus zu.
f) Alleinverdienerabsetzbetrag
26
Bei Alleinverdienern wirken sich Kinder iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 durch eine nach der Kinderzahl gestaffelte Erhöhung des Alleinverdienerabsetzbetrages aus:
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I 2018/83 lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-) Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“
Mit der Novelle des EStG 1988 durch das JStG 2018 wurde ab der Veranlagung 2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988 idF JStG 2018) der Abzug der in § 33 Abs 4 EStG 1988 angeführten Absetzbeträge an die Voraussetzung geknüpft, dass sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz aufhält (s Rz 25a).
Die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz aufhalten, bestimmt sich nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
g) Alleinerzieherabsetzbetrag
27
Bei Alleinerziehern wirken sich Kinder iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 durch einen nach der Kinderzahl gestaffelten Alleinerzieherabsetzbetrag aus:
§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 2018/83lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.“
Mit der Novelle des EStG 1988 durch das JStG 2018 wurde ab der Veranlagung 2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988 idF JStG 2018) der Abzug der in § 33 Abs 4 EStG 1988 angeführten Absetzbeträge an die Voraussetzung geknüpft, dass sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in Schweiz aufhält (s Rz 25a).
Die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz aufhalten, bestimmt sich nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
h) Unterhaltsabsetzbetrag
28
Bei Unterhaltspflichtigen wirken sich nicht haushaltszugehörige Kinder, für die Unterhalt geleistet wird, durch einen nach der Kinderzahl gestaffelten Unterhaltsabsetzbetrag aus:
§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I 2018/83 lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.“
Mit der Novelle des EStG 1988 durch das JStG 2018 wurde ab der Veranlagung 2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988 idF JStG 2018) der Abzug der in § 33 Abs 4 EStG 1988 angeführten Absetzbeträge an die Voraussetzung geknüpft, dass sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in Schweiz aufhält. Demzufolge entfiel ab 2019 in § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 der bisherige erste Teilstrich.
Die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz aufhalten, bestimmt sich nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
i) Steuererstattung
28a
§ 33 Abs 7 EStG 1988 idF JStG 2018 (anzuwenden ab der Veranlagung 2019, § 124b Z 335 EStG 1988 idF JStG 2018) lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„(7) Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“
j) Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
29
Wird ein Kind (das nicht ein solches iSd § 106 EStG 1988 sein muss) außerhalb des Familienwohnortes ausgebildet, da im Nahebereich des Familienwohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kann ein Elternteil einen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung steuerlich geltend machen:
§ 34 Abs 8 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 lautet (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.“
Hierzu ist auch eine eigene Verordnung des BMF (BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449 und BGBl II 2018/37) ergangen.
k) Aufwendungen für Kinderbetreuung
30
Seit der Veranlagung 2009 sind auch allgemeine Aufwendungen für Kinderbetreuung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig. Ab der Veranlagung 2019 entfällt der Abzug von Aufwendungen für Kinderbetreuung und gehen diese Aufwendungen im „Familienbonus Plus“ auf (§ 124b Z 336 EStG 1988 idF JStG 2018).
§ 34 Abs 9 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 lautete (Hervorhebungen durch die Verfasser):
„(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
Die Betreuung betrifft
ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
ein Kind im Sinne das § 106 Abs. 2.
Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.“
l) Mehraufwendungen für erheblich behinderte Kinder
31
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Mehraufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen, denen nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöhte FB gewährt wird, siehe § 8 Rz 32 f.
2. Kinderbetreuungsgeld (KBG)
a) Allgemeines
40
Die diesbezüglichen Regelungen sind im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl I 2001/103 enthalten, das ab umfassend novelliert worden ist. Die Kommentierung kann hierüber nur einen groben Überblick vermitteln. Folgende Leistungen werden bei Geburten bis gewährt (§ 1 KBGG):
das pauschale KBG in vier Varianten;
das KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens;
die Beihilfe zum pauschalen KBG.
Nur ein Elternteil hat jeweils Anspruch auf KBG, in Zweifelsfällen derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes überwiegend durchführt (§ 2 Abs 3 KBGG).
Zuständig für das KBG ist nicht das FA, sondern der jeweilige Krankenversicherungsträger (§ 25 iVm § 28 KBGG).
b) Voraussetzungen für den Anspruch auf KBG
41
Bezug der FB für das Kind,
Mittelpunkt der Lebensinteressen von antragstellendem Elternteil und Kind in Österreich,
ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, wobei der Elternteil und das Kind jedenfalls am selben Hauptwohnsitz gemeldet sein müssen,
die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr (§ 8, § 8a, § 8b KBGG); der absolute Grenzbetrag beträgt 16.200 € (adaptiertes Einkommen nach § 8 KBGG), der höhere individuelle Grenzbetrag ist in § 8b KBGG geregelt;
für Nicht-Österreicher/-innen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach § 8 und 9 NAG bzw die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen.
c) Pauschales KBG (Abschnitt 2)
aa) Dauer des Bezugs von KBG
42
Je nach gewählter Variante wird KBG bis zur Vollendung des 30., 20., 15. oder 12. Lebensmonates des Kindes gewährt. Offensichtlich um auch Väter zur Kinderbetreuung zu animieren, verlängert sich dieser Zeitraum um maximal 6, 4, 3 oder 2 Kalendermonate, wenn auch der andere Elternteil KBG in Anspruch nimmt.
Das KBG kann jeweils nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen (§ 5 Abs 4). Ein derartiges unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
Tod,
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
Diesfalls verlängert sich das Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 2 Monate (§ 5 Abs 4a KBGG). Eine Verlängerung iSd Abs 4a KBGG erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (§ 11 Abs 1 KBGG) einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das KBG bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird, und bestimmte adaptierte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
bb) Höhe des KBG
43
Je nach gewählter Variante beträgt das KBG 14,53 €, 20,80 €, 26,60 € oder 33 € täglich. Werden die erforderlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (§ 7 KBGG) nicht vorgenommen, halbiert sich dieser Grundbetrag ab dem 25., 17., 13. und 10. Lebensmonat des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Grundbetrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % (§ 3a KBGG).
d) KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens
44
Neben den allgemeinen Voraussetzungen (s Rz 41) ist hierfür erforderlich, dass der anspruchwerbende Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig war, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken. Weiters dürfen keine Erwerbseinkünfte nach § 8 von mehr als 5.800 € pro Kalenderjahr bezogen werden.
Das KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens ist in Abhängigkeit von bestimmten adaptierten Einkünften (§ 24a KBGG) individuell zu ermitteln und beträgt höchstens 66 € täglich. Werden die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, wird der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,5 € reduziert. Eine Beihilfe zum KBG und eine Erhöhung für Mehrlingsgeburten ist nicht vorgesehen. Ein Umstieg auf die Pauschalvariante ist nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich (siehe § 24d KBGG).
e) Beihilfe zum pauschalen KBG
45
Sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte nach § 8 den Grenzbetrag von 5.800 € nicht übersteigt, besteht bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen Anspruch auf eine Beihilfe zum KBG von 6,06 € täglich (siehe § 9–17 KBGG).
f) Wahl der Leistungsart
46
Diese ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich (§ 26a). Siehe aber § 24d KBGG.
g) Details zu allen Varianten
47
(Tabelle entnommen aus: http://www.bmwfj.gv.at/Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/ Kinderbetreuungsgeld/Documents/Informationsblatt%20KBG,%20Stand%20Juli%20 2010.pdf).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pauschalsystem | Einkommensersatzsystem | ||||
Pauschalvariante 30+6 | Pauschalvariante 20+4 | Pauschalvariante 15+3 | Pauschalvariante 12+2 | Einkommensabhängiges KBG 12+2 | |
Höhe des KBG pro Tag | 14,53 € | 20,8 € | 26,6 € | 33 € | 80 % vom Einkommen max 66 € |
Max Bezugsdauer ein Elternteil | bis max zur Vollendung des 30. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 20. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 15. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 12. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 12. Lebensmonates |
Max Bezugsdauer beide Elternteile (Verlängerung um jene Tage, die der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat) | bis max zur Vollendung des 36. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 24. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 18. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 14. Lebensmonates | bis max zur Vollendung des 14. Lebensmonates |
Mindestbezugsdauer pro Elternteil | 2 Monate | 2 Monate | 2 Monate | 2 Monate | 2 Monate |
Erwerbstätigkeit vor der Geburt nötig? | nein | nein | nein | nein | ja |
Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr | Individuelle Zuverdienstgrenze; mind 16.200 € | Individuelle Zuverdienstgrenze; mind 16.200 € | Individuelle Zuverdienstgrenze; mind 16.200 € | Individuelle Zuverdienstgrenze; mind 16.200 € | 5.800 € |
Zuschlag pro Mehrlingskind und Tag | 7,27 € | 10,4 € | 13,3 € | 16,5 € | kein Zuschlag |
Beihilfe zum KBG pro Tag | max 12 Monate 6,06 € | max 12 Monate 6,06 € | max 12 Monate 6,06 € | max 12 Monate 6,06 € | keine Beihilfe |
h) Rechtslage ab dem (für Geburten nach dem )
48
Folgende Leistungen werden ab diesem Zeitpunkt gewährt (§ 1 KBGG):
das pauschale KBG als Konto,
das KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens,
die Beihilfe zum pauschalen KBG,
der Partnerschaftsbonus.
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.
Das Kinderbetreuungsgeld mit seinen vier Pauschalvarianten wurde somit in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto umgewandelt. Damit sollen die Eltern noch flexibler die Dauer des Leistungsbezuges an ihre individuelle Lebens-, Berufs- und Einkunftssituation sowie an ihre Zukunftspläne anpassen können (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP). Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Als Anspruchsdauer kann zwischen 365 Tagen und 851 Tagen (gezählt ab dem Tag der Geburt) gewählt werden. Wechseln sich die Eltern ab, so verlängert sich die Anspruchsdauer auf 456 bis 1063 Tage (§ 5 KBGG).
Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs 1 KBGG) des Elternteiles im Kalenderjahr darf nach § 2 Abs 1 Z 3 KBGG den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigen (Berechnung s dort).
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 33,88 € täglich (§ 3 Abs 1 KBGG). Je länger die Anspruchsdauer ist, desto geringer ist der Tagesbetrag (§ 5 Abs 1). Wird zB die doppelte Dauer der Grundvariante gewählt, ds 730 Tage, erhält man den halben Betrag (also 16,94 € täglich). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % (§ 3a Abs 1 KBGG).
Die Eltern können sich maximal zwei Mal abwechseln. Jeder Bezugsblock jedes Elternteiles muss immer ununterbrochen mindestens 61 Tage betragen (§ 3 Abs 5 KBGG). Jedem Elternteil ist hierbei eine Anspruchsdauer von 91 Tagen unübertragbar vorbehalten (§ 3 Abs 2 KBGG). Verlängert sich die Anspruchsdauer, wird auch der reservierte Anteil des anderen Elternteils verhältnismäßig verlängert.
Eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer ist nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich. Die Änderung kann nur auf Antrag des beziehenden Elternteiles erfolgen. Die Änderung bindet auch den anderen Elternteil (§ 5a Abs 2 KBGG). Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind nach Maßgabe des § 7 vorzunehmen; andernfalls reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1.300 € (§ 3 Abs 4).
Ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 € als Einmalzahlung steht nach § 5b KBGG auf Antrag dann zu, wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, di zumindest im Verhältnis 40:60, mindestens jedoch im Ausmaß von je 124 Tagen, beanspruchen.
3. Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG (BGBl I 2016/53)
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Dieses Gesetz gewährt einen Bonus von 22,60 € täglich für Väter während der Familienzeit, das ist ein durchgehender Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 KBGG). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld reduziert sich um den Anspruch auf den Familienzeitbonus (§ 2 Abs 7 KBGB), Der Antrag muss spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes bei der zuständigen Krankenkasse (§ 4 Abs 1 und 2 KBGG) gestellt werden. Der Vater muss sich aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmen und dazu die Erwerbstätigkeit unterbrechen (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber), in den 182 Tagen vor Bezugsbeginn eine durchgehende (mit Ausnahme von einer Unterbrechung von maximal 14 Tagen) sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (§ 2 Abs 1 Z 5 KBGG), keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhalten (§ 2 Abs 4 KBGG).
Obwohl primäres Ziel des Gesetzes ist, dass erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, wodurch das Neugeborene eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbaut, eine finanzielle Unterstützung erhalten sollen (AB 1154 BlgNR 25. GP), gilt auch eine Frau, die gemäß § 144 ABGB Elternteil ist, als Vater im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf den Familienzeitbonus derjenige Elternteil, der den Antrag zuerst gestellt hat, sonst derjenige Elternteil, der das Kind im Anspruchszeitraum nicht überwiegend betreut (§ 2 Abs 5 KBGG).
4. Wochengeld
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Nach § 162 ASVG gebührt unselbständig erwerbstätigen Frauen für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen 12 Wochen) ein tägliches Wochengeld.
Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen auf Grund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
Das Wochengeld wird aufgrund des Durchschnittseinkommens der letzten 3 Kalendermonate berechnet. Dabei werden die gesetzlichen Abzüge und das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt. Der Antrag auf Wochengeld ist bei der Krankenkasse zu stellen.
Wird bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung eine Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung beantragt, besteht Anspruch auf Wochengeld in fixer Höhe von 8,91 € (2016) täglich. Freie Dienstnehmerinnen erhalten Wochengeld entsprechend ihres auf das Jahr umgelegten Arbeitsverdienstes.
Den Bezieherinnen von pauschalem KBG gebührt Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten pauschalen KBG. Berechnungsgrundlage ist der im § 3 Abs 1 KBGG genannte Betrag. Den Bezieherinnen von KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens (§ 24a Abs 1 KBGG) gebührt Wochengeld in der Höhe des jeweiligen um 25 % erhöhten KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens.
Selbständig erwerbstätige Frauen, die nach dem GSVG (§ 102 Abs 5) und Bäuerinnen, die nach dem BSVG (§ 97 Abs 8) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, bekommen während der „Schutzfrist“ eine Ersatzarbeitskraft („Betriebshilfe“ als Sachleistung) beigestellt oder eine Geldleistung in der Höhe von 52,69 € (2016) pro Tag.
5. Unterhaltsvorschuss
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Das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG) BGBl 1985/451 (WV) sichert minderjährigen Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben.
Der österr Staatsbürgerschaft des Kindes steht die Unionsbürgerschaft gleich.
Flüchtlinge sind nach der GFK und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 Abs 1 UVG gleichzustellen. Sie haben demnach Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Da die Situation subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 AsylG 2005 iW derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichgestellt. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch (vgl , mwN).
Bis war die VO (EWG) 1408/71 anwendbar, die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 auf Unterhaltsvorschüsse wurde in deren Anh I ausgeschlossen. Ein Export von Unterhaltsvorschüssen ist somit seit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl ). Allerdings kann aus der seit geltenden FreizügigkeitsVO (EU) 492/2011 eine Exportverpflichtung abgeleitet werden, wenn der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich als Grenzgänger einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht (). Freilich ergibt sich aus Art 18 AEUV, dass das Kind nur die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU benötigt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben muss (vgl ). Wenn aufgrund des Wohnsitzes (Beschäftigungsortes) des Vaters im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften in Betracht kommt – und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats –, würde eine ebenfalls in Österreich wohnhafte Antragstellerin im Vergleich zu einem Kind in der gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihr den Vorschussanspruch unter Berufung auf § 2 Abs 1 Satz 1 UVG versagen ().
Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, hat das Kind glaubhaft zu machen, einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland BGBl 1969/316, dem Auslandsunterhaltsgesetz BGBl 1990/160 einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.
Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren.
Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. 2014 gab es 49.974 Bezieher von Unterhaltsvorschüssen.
Die vor der Nationalratswahl 2017 zunächst auf allgemeine Zustimmung gestoßene Forderung nach Schaffung eines unterhaltssichernden Ergänzungsbetrags zur FB bei fehlendem oder zu geringem Unterhalt bzw Unterhaltsvorschuss oder vergleichbarer Leistungen, der in einem § 15 FLAG neu geregelt werden sollte, wurde im Parlament zwar diskutiert, aber nicht beschlossen (IA 130/A 24. GP sowie IA 7/A 24. GP). Die Debatte lebte vor der Nationalratswahl 2019 wieder auf. Anders als der Unterhaltsvorschuss selbst wäre jedoch diese Familienleistung mangels ausdrücklichen Ausschlusses im Anh I zur VO (EG) 883/2004 in andere Mitgliedstaaten des EU, Vertragsstaaten des EWR oder in die Schweiz exportierbar, weswegen es bislang zu keiner Umsetzung kam.
6. Kinderbetreuungsbeihilfe
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Eine Kinderbetreuungsbeihilfe erhalten jene, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil
sie eine Arbeit aufnehmen wollen,
sie beabsichtigen, an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (zB Kurs des AMS) teilzunehmen,
sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben,
wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtungsform erfordern oder
die bisherige Betreuungsperson ausfällt.
Gefördert wird die Betreuung in
Kinderkrippen,
Kindergärten,
bei Tagesmüttern/Tagesvätern,
Kindergruppen,
Horten und
bei Privatpersonen (nicht aber bei Familienangehörigen oder Au-pair-Kräften).
Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderbetreuungshilfe sind, dass das Kind mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebt und jünger als 15 Jahre (erheblich behindertes Kind: jünger als 19 Jahre) ist.
Das monatliche Bruttoeinkommen des alleinstehenden Förderungswerbers darf 2.300 € nicht übersteigen. Für Ehepaare bzw Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als 3.350 € sein.
Die Höhe der Kinderbetreuungshilfe ist gestaffelt und hängt vom Brutto(familien)einkommen und von den entstehenden Betreuungskosten ab.
Die Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.
Zuständige Stelle ist die jeweilige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Nähere Informationen: http://www.ams.at/ service-arbeitsuchende/finanzielles/foerderungen/ kinderbetreuungsbeihilfe.
2014 wurde in 5.977 Fällen Kinderbetreuungsbeihilfe gezahlt.
7. Schulbeihilfen, Heimbeihilfen
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Das Schülerbeihilfengesetz 1983 BGBl 455 sieht die Gewährung von Schülerbeihilfen, und zwar
der Schulbeihilfe,
der besonderen Schulbeihilfe,
der Heimbeihilfe,
der Fahrtkostenbeihilfe und
der außerordentlichen Unterstützung
vor.
Voraussetzung für die Gewährung ist insbesondere, dass der Schüler
bedürftig ist und
den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter iSd § 12 Abs 2 Z 2 und 3 leg cit
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist nicht mehr maßgebend, dass der Schüler zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.
Schulbeihilfe gebührt für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
Heimbeihilfe gebührt für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer Schule, für die auch Schulbeihilfe gewährt werden kann, als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie auf Grund des § 123 des Forstgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern
an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl 1962/240), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 1 Abs 1 Z 5 BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2017/164;
an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 1 Abs 1 Z 5 BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2017/164;
an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (§ 1 Abs 1 Z 4 BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2017/164);
an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 1 Abs 1 Z 5 BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2017/164.
Zu Details siehe etwa die Kommentierung bei Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, 1607 ff.
8. Studienbeihilfen
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Nach dem Studienförderungsgesetz 1992 BGBl 305 können Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben,
Studienbeihilfen,
Versicherungskostenbeiträge,
Studienzuschüsse und
Beihilfen für Auslandsstudien
sowie
Fahrtkostenzuschüsse,
Studienabschluss-Stipendien,
Reisekostenzuschüsse,
Sprachstipendien,
Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und
Studienunterstützungen
zuerkannt werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
sozial bedürftig ist,
noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
einen günstigen Studienerfolg nachweist und
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, (abgesehen von bestimmten Ausnahmen) vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
Zuständig ist die Studienbeihilfenbehörde mit Sitz in Wien und Stipendienstellen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt, wobei über Vorstellungen Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden.
Zu Details siehe etwa die Kommentierung bei Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, 1631 ff.
9. Familienleistungen der Länder
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Eine Erläuterung der entsprechenden Bestimmungen würde den Rahmen dieses Kommentars sprengen.
Ein Link auf die jeweiligen Familienreferate der Bundesländer ist auf der Homepage des BKA enthalten:
Derzeit: https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/ finazielle-unterstuetzung-laender.htm
10. Reformvorschlag von Arbeiterkammer und Industriellenvereinigung
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Ein Reformvorschlag von Arbeiterkammer und Industriellenvereinigung sieht den Ersatz bestimmter familienbezogener Begünstigungen (FB, KAB, Alleinerzieherabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten) durch eine neue FB von monatlich 210 € mit einem Zuschlag von monatlich 50 € für Alleinerziehende sowie Gutscheine für Bildung und Kinderbetreuung im Wert von 35 € monatlich vor (s Haring/Niemannn/Plan/Rünger, Verteilungswirkungen der Familienbesteuerung und familienbezogener Transferleistungen in Österreich, ÖStZ 2012/221, 312). Dieser Reformvorschlag der zwei Sozialpartner wurde nicht realisiert. Stattdessen wurde mit dem JStG 2018 ab der Veranlagung 2019 der „Familienbonus Puls“ als einkommensabhängiger Steuerabsetzbetrag geschaffen, der ebenfalls verschiedene steuerliche Begünstigungen zusammenfasst (siehe Rz 25a).
11. Studie des Instituts für Höhere Studien
56a
Das Institut für Höhere Studien (IHS) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Studie zum FLAF erstellt: Felderer/Gstrein/Mateeva, Familienlastenausgleich in Österreich, Rückblick, Status-quo und Zukunftsperspektiven, Wien 2011 (https://www.ihs.ac.at/publications/lib/flaf_2011_071111.pdf). Hierin werden ua verschiedene Reformoptionen in Bezug auf die künftige Finanzierung des FLAF dargestellt.
II. Rechtsentwicklung bis zum FLAG 1967
A. Erste Republik
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Bereits in der Ersten Republik wurde mit dem BG vom BGBl 1921/716 für Arbeitnehmer für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, allenfalls bis zur Beendigung der Volks- oder Bürgerschule, ein Kinderzuschuss eingeführt, der vom Arbeitgeber ausbezahlt wurde. Der Ausgleich der Zahlungsbelastung zwischen den Arbeitgebern erfolgte im Wege der „Industriellen Bezirkskommissionen“.
B. Zweite Republik
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Mit dem Ernährungsbeihilfengesetz vom BGBl 1948/217 wurde in der Zweiten Republik zunächst eine Ernährungsbeihilfe für Kinder vom Bund gewährt. Grundlage für dieses G war das Zweite Lohn- und Preisabkommen, zu welchem das am vom Bundeskanzler und dem Präsidenten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeshandelskammer und den Landwirtschaftskammern gezeichneten Abschlussprotokoll ausführt:
„Für alle in der Versorgung eines Dienstnehmers stehenden Kinder und im Sinne des Lohnsteuergesetzes zu erhaltenden Angehörigen erhält der Versorgungsverpflichtete eine staatliche Zulage von 23 S pro Monat.“
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Die Ernährungsbeihilfe wurde mit dem Kinderbeihilfengesetz vom BGBl 1950/31 durch die Kinderbeihilfe ersetzt.
Während nach dem Ernährungsbeihilfengesetz der Bund für den Aufwand an Ernährungsbeihilfen allein aufzukommen hatte, wurden nach dem Kinderbeihilfengesetz die Kinderbeihilfen von einem Ausgleichsfonds ohne Rechtspersönlichkeit getragen, der – ähnlich wie in der Ersten Republik – durch Beiträge der Dienstgeber gespeist wurde.
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Nach mehrfachen Abänderungen des Kinderbeihilfengesetzes kam es zum Familienlastenausgleichsgesetz vom BGBl 1955/18, das die Beihilfen staffelte und auch die selbständig Erwerbstätigen – aus budgetären Gründen vorerst nur teilweise – in das System mit einbezog.
„Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“ ist seit der B-VG-Novelle vom BGBl 1955/8 zufolge Art 10 Abs 1 Z 17 B-VG betreffend die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache und ist zufolge Art 10 Abs 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.
Mit der B-VG-Novelle BGBl 1955/8 wurde gleichzeitig normiert, dass das Kinderbeihilfengesetz, BGBl 1950/31, idF BGBl 1950/135, BGBl 1950/215, BGBl 1951/161 und BGBl 1953/104 als vom Zeitpunkt seines ursprünglichen Inkrafttretens als auf Grund der mit dieser Novelle geschaffenen Bundeskompetenz als erlassen gilt.
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Erst die Familienlastenausgleichsgesetz-Novelle vom BGBl 1956/52 brachte eine Familienbeihilfe schon ab dem ersten Kind für Selbständige sowie eine Erhöhung der Beträge. Erstmals wurde eine Geburtenbeihilfe (von damals 500 S je Kind) eingeführt.
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Mit dem G vom BGBl 1956/265, womit das Familienlastenausgleichsgesetz und das Kinderbeihilfengesetz abgeändert wurden, kam es schließlich zu einer völligen Gleichstellung der Beihilfenhöhe für Selbständige und Unselbständige, wobei allerdings die Familienbeihilfe für Selbständige nur für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die Kinderbeihilfe für Unselbständige aber bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gebührte. Diese Unterscheidung ist mit der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz vom BGBl 1957/284 weggefallen.
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Die FLAG-Nov vom BGBl 1960/239 brachte neben der Einführung einer 14. Beihilfe als neue Leistungen der Familienpolitik die Säuglingsbeihilfe und die Mütterbeihilfe.
III. FLAG 1967
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Die Neuordnung der Familienleistungen erfolgte schließlich mit dem am in Kraft getretenen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl 1967/376.
Das FLAG nennt in seinem Titel keine gesetzliche Abkürzung. Die AZR sehen die Abkürzung „FamLAG“ vor, in der Verwaltungspraxis wird das FLAG idR mit „FLAG“ oder „FLAG 1967“ abgekürzt. Seit dem BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 findet sich im G selbst die Abkürzung „FLAG“ (in § 31c Abs 3, § 31 d Abs 3). Das RIS bietet unterdessen in der Bundesrechtssuche bei „Titel, Abkürzung“ die Kurzbezeichnung „FLAG“ an.
Die Abkürzung „FamLAG“ laut AZR wird etwa vom VwGH in seiner Evidenzierung – zumeist aber nicht im Entscheidungstext – verwendet, sodass bei Abfragen der Judikatur des VwGH im RIS das G bei der Normeneingabe als „FamLAG“, hingegen bei Abfragen in der FINDOK oder in der Volltextsuche im RIS als „FLAG“ zu bezeichnen ist; Gleiches gilt für datenbankübergreifende Suchen, auch hier wird ein optimales Ergebnis durch Suche mit beiden Abkürzungen erzielt („FLAG OR FamLAG“).
A. Gesetzesmaterialien
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Die Gesetzesmaterialien (RV 549 BlgNR 11. GP) führten hierzu unter anderem aus (Überschriften teilweise durch die Verfasser eingefügt):
1. Weitergeltung der Materialien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1954
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„Der Nationalrat hat den ersten Schritt zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleichs mit der Beschlussfassung am über das Bundesgesetz, betreffend die Herbeiführung eines Familienlastenausgleiches durch Gewährung von Beihilfen zur Familienförderung und betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes (Familienlastenausgleichsgesetz), getan. In dem diesem Gesetz zugrunde liegenden Motivenbericht, der auch heute noch uneingeschränkt Geltung hat, ist ausgeführt worden:
‚Der vorliegende Gesetzesentwurf beruht auf der unleugbaren Tatsache, daß durch die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte die mit der Erhaltung und Erziehung von Kindern verbundenen Belastungen den Lebensstandard der Familien umsomehr herunterdrücken, je größer die Kinderanzahl der einzelnen Familien ist. Diese Umkehrung des Kindersegens in sein Gegenteil verletzt das Recht des Menschen auf Familie und hindert ihn daran, seinen natürlichen und rechtlichen Verpflichtungen zur Erhaltung seiner Kinder nachzukommen. Die scharfe Zurücksetzung und teilweise Ausschließung der Familie von der allgemeinen und kontinuierlichen Erhöhung des Lebensstandards hat auch wirtschaftliche Gründe zum Hinschwinden der Familien- und Kinderfreudigkeit geschaffen. Seit die jeweils arbeitende Bevölkerung für den Lebensunterhalt der nicht oder nicht mehr Arbeitsfähigen Sorge trägt, stellt der Geburtenrückgang und der nach Berechnungen des Statistischen Zentralamtes bereits zwischen 1960 und 1970 zu erwartende Bevölkerungsrückgang das gesamte System der sozialen Sicherheit in Frage. Es ist heute offenkundig, daß alle, auch die Kinderlosen, auf einen zahlenmäßig ausreichenden, körperlich und geistig gesunden Nachwuchs angewiesen sind. Die bisherige Vernachlässigung der Sorge um die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Familie hat zweifellos eine Reihe gesellschaftlicher Probleme aufgeworfen, die in diesem Gewicht und in diesem Ausmaß vermeidbar gewesen wären. Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, ist aus allen diesen Gründen nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit. Der Ausgleich der Familienlasten hat zwischen denjenigen zu erfolgen, die die Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen und jenen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch bewußt oder unbewußt daraus Nutzen ziehen, daß es andere für sie tun.
Während der letzten Jahrzehnte hat sich diese Erkenntnis in allen Kulturstaaten durchgesetzt. Der Ausgleich der Familienlasten muß, um keine sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Störungen zu verursachen, schrittweise erfolgen. Bei dem vorliegenden Gesetz handelt es sich daher um den ersten Schritt zu einem allgemeinen Familienlastenausgleich. Dieser erste Schritt bringt die Progression der Beihilfen und die Einbeziehung der Selbständigen.
Solange es nicht möglich ist, die finanziellen Lasten sofort vollständig auszugleichen, wird der Fehlbetrag zwischen den tatsächlichen Lasten und den ausbezahlten Beihilfen mit steigender Kinderanzahl immer größer. Es ist daher erforderlich, daß die Beihilfen für jedes weitere Kind progressiv steigen. Dieses Mißverhältnis ändert sich auch bei größter Kinderanzahl nicht, im Gegenteil, der Familienerhalter wird für jedes weitere Kind immer tiefer in den ihm zukommenden Teil seines Einkommens greifen müssen. Die Spürbarkeit unzureichender Beihilfen wird daher bei größerer Kinderanzahl nicht – wie oft fälschlich argumentiert wird – immer wahrnehmbarer, sondern im Gegenteil immer geringer. Wenn man es aus psychologisch sozialen Gründen für gefährlich hält, den Erhaltern größerer Familien plötzlich relativ höhere Beiträge zu überlassen, müssen die Beihilfen zumindest ab einer bestimmten Kinderzahl gleichbleibend weitergeführt werden. Jede andere Lösung würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung gerade für die kinderreichen Familien mit sich bringen, somit für jene, die vor allem Anspruch auf den Ausgleich der Familienlasten haben.
Aus der Tatsache, daß sowohl die ethischen wie auch die ökonomischen und sozialen Begründungen für den Familienlastenausgleich grundsätzlich für alle Familien gelten, ergibt sich die Forderung nach einer Gleichstellung aller Familien ohne Rücksicht darauf, aus welcher Art von Einnahmen sie ihren Lebensaufwand bestreiten. Dabei darf nicht vergessen werden, daß heute das Einkommen mancher Selbständiger unter dem Einkommen mancher unselbständig Erwerbstätiger liegt. Immer mehr Länder dehnen daher die Familienlastenausgleichs-, Familienbeihilfe- usw. ‑system[e] auch auf die selbständig Erwerbstätigen aus‘.
‚Die Gewährung der Beihilfen ergänzt die auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes vorgesehene Kinderermäßigung. Die in der Besteuerung der Familienerhalter in höheren Einkommenstufen stärker zum Ausdruck kommende Entlastung gegenüber den Kinderlosen dient zur Ermöglichung der standesgemäßen Erziehung und Erhaltung der Kinder. Dieses Zusammenspiel zwischen den Ausgleichszahlungen (Beihilfen) und der Steuerpolitik ist notwendig, damit diese familienpolitischen Maßnahmen nicht nivellierend wirken und den Grundsatz des Leistungslohns beziehungsweise des Leistungsertrages nicht beeinträchtigen. Die Beihilfen sollen in ihrem endgültigen Ausmaß eine solche Höhe erreichen, daß auch der kinderreichen Familie eine auskömmliche Lebensgestaltung möglich wird‘.
2. Mehrfache Novellierungen
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Der damit eingeführte Familienlastenausgleich ist in der Folge durch oftmalige Novellierungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ausgebaut worden, wodurch der Familienlastenausgleich zwar zu einem festen Bestandteil der Sozialordnung geworden ist, aber auf sehr unübersichtlich gewordenen Rechtsgrundlagen beruht.
3. Grundsätze des Entwurfs
71
Durch den vorliegenden Entwurf eines Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sollen diese Rechtsgrundlagen in einem einzigen Gesetz in übersichtlicher und einfacher Weise neu gestaltet werden. […] Die dringende Notwendigkeit einer der Rechtssicherheit dienenden Neufassung der Rechtsgrundlagen des Familienlastenausgleichs kann besonders im Hinblick auf die oftmaligen Abänderungen der bisher geltenden Bestimmungen als gegeben angenommen werden. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich aber nicht nur auf eine Kodifikation des geltenden Rechts im engeren Sinn, sondern sieht auch wesentliche Vereinfachungen, Verbesserungen und eine sachgerechte Separation der für den Familienlastenausgleich vorgesehenen Mittel vor. Der Gesetzentwurf soll damit – trotz gesteigerter Leistungen für die Familien – zu Ersparungen auf dem Verwaltungssektor führen und ein Beitrag zu der allseits geforderten Verwaltungsreform sein. Im wesentlichen hält der Entwurf zwar die bisher bewährten Regelungen, eingelebten Begriffe und das verwaltungskostensparende Verfahren bei; die bisherigen Systemwidrigkeiten, Erschwernisse für die Parteien und für die Verwaltung und verschiedene Mängel des geltenden Rechts wurden dagegen weitgehend beseitigt. Der Gesetzentwurf soll auch eine solide Basis für die weitere Fortentwicklung des Familienlastenausgleichs schaffen, wozu er selbst durch eine erhebliche Leistungsverbesserung beiträgt. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht werden nachstehend aufgezeigt.
4. Einheitliche Familienbeihilfe
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An Stelle der bisherigen laufenden Beihilfen, das sind die Kinderbeihilfe und der Ergänzungsbetrag einerseits, die Familienbeihilfe andererseits sowie die zu diesen Beihilfen gewährte Mütterbeihilfe, soll eine einzige Beihilfe treten, die betragsmäßig höher sein wird als die bisherigen Beihilfen zusammen, weil – wie noch ausgeführt wird – der Entwurf eine Beihilfenerhöhung vorsieht. Diese Beihilfe soll die Bezeichnung ‚Familienbeihilfe‘ erhalten. Insbesondere durch die Einbeziehung der bisherigen Mütterbeihilfe in die Familienbeihilfe ergeben sich im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Auszahlungsverfahren wesentliche Vereinfachungen.
Durch die für die laufende Beihilfe gewählte Bezeichnung ‚Familienbeihilfe‘ soll bereits zum Ausdruck kommen, daß es sich bei dieser Beihilfe nicht allein um eine Kinderbeihilfe handelt, sondern dass darin auch ein – bisher in der Form der Mütterbeihilfe gewährter – Zuschlag für Mütter in Mehrkindfamilien enthalten ist.
5. Geburtenbeihilfe
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Die Geburtenbeihilfe und die Säuglingsbeihilfe sollen zu einer einzigen Beihilfe unter der Bezeichnung „Geburtenbeihilfe“ zusammengelegt werden. Materiell ergeben sich dadurch für die Anspruchsberechtigten keine Nachteile, in bestimmten Fällen sogar gewisse Begünstigungen. Das Verfahren wird sowohl für die Parteien als auch für die Verwaltung wesentlich vereinfacht.
6. Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe
74
Bei großjährigen Kindern wurde die für die Beihilfengewährung maßgebende Altersgrenze vom vollendeten 25. Lebensjahr auf das vollendete 27. Lebensjahr hinaufgesetzt. Weiters soll bei großjährigen haushaltszugehörigen Kindern der bisher erforderliche Nachweis der überwiegenden Kostentragung entfallen.
Eine Einschränkung erfährt lediglich der Begriff des bresthaften [heute: erheblich behinderten, Anm] Kindes; in Zukunft soll Familienbeihilfe nur mehr für solche Bresthafte gewährt werden, bei denen die Bresthaftigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Damit soll ausgeschlossen werden, daß für Personen Beihilfen gewährt werden, bei denen die Voraussetzungen hierfür nicht schon in einem Alter eingetreten sind, in welchem diese Person beihilfenrechtlich noch als Kind gilt.
7. Eigene Kindeseinkünfte
75
Eigene Einkünfte eines Kindes sollen in Zukunft bei Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unberücksichtigt bleiben. Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sollen sie einen Beihilfenanspruch ausschließen, wenn sie 1.000 S monatlich (bisher: 700 S monatlich) übersteigen. Die bisherige Ausnahme, daß eine Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf ihre Höhe einem Beihilfenanspruch nicht entgegensteht, soll aus Gleichheitsgründen wegfallen. Bezüglich des Begriffs ‚Einkünfte‘ wird auf die einschlägigen Ausführungen zu § 5 verwiesen.
8. Wegfall der Bezugsberechtigung
76
Die Bezugsberechtigung, die im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Auszahlungsverfahren zu erheblichen Erschwernissen und für die Parteien mitunter auch zu Härten führte, soll wegfallen.
An Stelle der Bezugsberechtigung sieht der Entwurf eine Konkurrenzregelung vor, die bestimmt, daß der Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, die Familienbeihilfe vorzugsweise gewährt werden soll. Weiters sieht der Entwurf nunmehr auch eine Möglichkeit der Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung der Familienbeihilfe vor; zur Entscheidung hierüber sollen die Gerichte berufen werden.
9. Verbesserungen der Leistungen
77
Der Entwurf sieht eine Erhöhung der Beihilfe für das erste und zweite Kinder um 20 S und ab dem dritten Kind um 30 S monatliche vor. Im Hinblick auf den Einbau der Mütterbeihilfe in die Familienbeihilfe sieht der Entwurf nicht mehr eine Beihilfe für das jeweilige Kind, sondern Gesamtbeträge an Familienbeihilfe vor, deren Höhe sich nach der Anzahl der jeweils anspruchsvermittelnden Kinder bestimmt.
10. Errichtung eines Reservefonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
78
Die laufende jährliche Beihilfengebarung soll über einen einzigen (an Stelle von zwei) Ausgleichsfonds abgewickelt werden, der als Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bezeichnet wird und dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Überschüsse – die bisherigen und die zukünftigen – sollen jedoch einem Reservefonds für Familienbeihilfen zugewiesen werden, der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, wodurch eine Trennung der Mittel dieses Reservefonds von dem Bundesvermögen ermöglicht und gewährleistet wird.
11. Abfindung der Ernährungsbeihilfenempfänger
79
Die seit Einführung des Kinderbeihilfengesetzes im Auslaufen begriffenen Ernährungsbeihilfen für einkommenslose Angehörige (monatlich 60 S), die derzeit noch für zirka 200 Personen gewährt werden, sollen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen in Wegfall kommen. Dafür sollen die Anspruchsberechtigten eine einmalige Abfertigung erhalten, deren Höhe dem kapitalisierten Rentenwert entspricht.“
12. Zu den einzelnen Bestimmungen
80
Soweit die ErläutRV zur Stammfassung noch von Bedeutung sind, wird auf diese bei der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen Bezug genommen.
B. Grundsätzliche Regelungen des FLAG 1967 in der Stammfassung
1. Zusammenfassung mehrerer Beihilfen
81
Mit dem FLAG 1967 wurden die bisherige Kinderbeihilfe einschließlich des Ergänzungsbetrages einerseits sowie die bisherige Familienbeihilfe andererseits durch eine einzige Beihilfe, die neue Familienbeihilfe (FB), ersetzt. Die Mütterbeihilfe wurde in die FB integriert; die Geburtenbeihilfe beibehalten.
2. Anspruch auf Familienbeihilfe
82
Anspruch auf FB bestand – wie heute – für minderjährige Kinder (damals: Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; mit wurde die Altersgrenze in § 21 ABGB auf das 19. Lebensjahr und mit auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt), für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (ohne die heutigen Einschränkungen), sowie – ebenfalls wie heute – für erheblich behinderte Kinder, wobei die damals der Erreichung der Volljährigkeit entsprochen habende Altersgrenze von 21 Jahren (ohne weitere Berufsausbildung) später nicht verändert wurde (§ 2 Abs 1). Die heutigen Regelungen des § 2 Abs 1 lit d bis l waren in der Stammfassung nicht enthalten.
83
Die Regelungen über den vorrangigen Anspruch der haushaltsführenden Person, über den Begriff der Kinder, der Haushaltszugehörigkeit und der Unterhaltstragung (§ 2 Abs 2 bis 6) entsprachen im Wesentlichen den heutigen Regelungen; die späteren Regelungen der Abs 7 und Abs 8 in § 2 fehlten. § 2a (gemeinsamer Haushalt) war ebenfalls in der Stammfassung nicht enthalten.
3. „Gastarbeiter“
84
Die heutige Regelung betreffend FB an und für Fremde in § 3 stellte in der Stammfassung auf (in den ErläutRV, nicht aber im G selbst so genannte) „Gastarbeiter“ ab (s § 3 Rz 10).
Der Anspruch auf eine ausländische Beihilfe stand – wie heute – dem Anspruch auf FB entgegen, allerdings sah die Stammfassung des § 4 keinerlei Ausgleichszahlung vor.
4. Eigene Einkünfte und eigenes Vermögen des Kindes
85
§ 5 schloss Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und selbst steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 1.000 S monatlich bezogen, von der FB aus, ebenso Kinder über 15, die außerhalb eines Lehrverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, oder bereits verheiratete Kinder. Erheblich behinderte Kinder durften zusätzlich über kein 180.000 S übersteigendes Vermögen verfügen.
5. Vollwaisen
86
Die Regelung über Vollwaisen in § 6 entsprach – analog zu heute – den diesbezüglichen damaligen Regelungen für Kinder, bei denen die Eltern noch leben oder ein Elternteil noch lebt. „Sozialwaisen“ kannte das G damals noch nicht.
6. Unteilbarkeit der Familienbeihilfe
87
Die Fassung des § 7 (für ein Kind wird nur einer Person FB gewährt) blieb bis heute unverändert.
7. Beihilfensätze
88
§ 8 enthielt eine Staffelung der FB je Kind, beginnend mit 200 S monatlich für ein Kind bzw eine Vollwaise, 460 S für zwei Kinder, 855 S für drei Kinder, 1.145 S für vier Kinder und 320 S für jedes weitere Kind. Eine altersmäßige Staffelung sah die Stammfassung nicht vor.
89
§ 9 sah in der Stammfassung jeweils eine Sonderzahlung an FB in Höhe einer halben Monats-FB gemeinsam mit der Auszahlung der FB in den Monaten Feber, Mai, August und November vor, also im Ergebnis eine quartalsmäßig aufgeteilte 13. und 14. FB.
8. Antrag, Beginn des Anspruchs, Ende des Anspruchs
90
§ 10 entsprach im Wesentlichen dem heutigen § 10.
9. Haushaltszugehörigkeit, ausnahmsweise Zahlung an die Mutter
91
§ 11 sah vor, dass bei mehreren Anspruchsberechtigten FB der Person zu gewähren war, zu deren Haushalt das Kind gehört. Der damaligen Familienrechtslage entsprechend, die idR den Mann als Haushaltsvorstand vorsah, enthielt § 12 eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen der Mutter ausnahmsweise FB ausgezahlt werden konnte.
10. Auszahlung der FB bei Dienstnehmern durch die Dienstgeber, Familienbeihilfenkarte
92
Ursprünglich hatten nicht generell die Finanzämter, sondern bei Arbeitnehmern die Arbeitgeber die FB auszuzahlen. Die FÄ hatten den Anspruch auf FB (analog zur Lohnsteuerkarte beim damaligen Lohnsteuerverfahren) auf einer Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen, die dann dem Dienstgeber vorzulegen war. Andere als Arbeitnehmer erhielten die FB vierteljährlich vom FA ausbezahlt (§§ 13–25, § 30).
11. Rückzahlungsregelung, Gebührenbefreiung, Unpfändbarkeit, Verwaltungsübertretungen
93
§ 26 enthielt eine Rückzahlungsregelung für zu Unrecht bezogene FB, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich auf eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht war.
94
§§ 27, 28 entsprachen im Wesentlichen der heute geltenden Regelung; § 29 enthielt über die heutigen Tatbestände in Abs 1 lit a und b hinausgehende weitere, der Auszahlung von FB durch den Dienstgeber Rechnung tragende Verwaltungsübertretungen.
12. Geburtenbeihilfe
95
§§ 31–38 sahen eine Geburtenbeihilfe von 1.700 S je Kind vor.
13. Mittelaufbringung, Dienstgeberbeitrag
96
Die Aufbringung der Mittel war – mit teilweise anderem Inhalt – wie heute in § 39 ff geregelt, wobei für sogenannte „Selbstträger“, die aus eigenen Mitteln den Aufwand an FB zu tragen hatten (damals – abgesehen von Kleingemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern – die Gebietskörperschaften), eine Befreiung vom Dienstgeberbeitrag bestand.
14. Übergangs- und Schlussbestimmungen
97
§§ 47–51 enthielten Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei ursprünglich mit der Vollziehung – abgesehen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren – ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen betraut war.
15. Schülerfreifahrt, Gratisschulbücher
98
Die Schüler- und Lehrlingsfreifahrten sowie die entsprechenden Beihilfen und die unentgeltlichen Schulbücher wurden erst Anfang der 1970er Jahre zu einem Bestandteil des FLAG (s bei § 30a und bei § 31).
IV. Für die Vollziehung des FLAG 1967 zuständige Ressorts
99
War zunächst – abgesehen von der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren – das Bundesministerium für Finanzen für die Vollziehung des FLAG 1967 zuständig (§ 51), waren in weiterer Folge folgende Ressorts (bzw deren Leiter, also der jeweilige Bundesminister oder die jeweilige Bundesministerin bzw der jeweilige Bundeskanzler oder die jeweilige Bundeskanzlerin) mit Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs betraut (zu den weiteren Bundesministerien bzw Bundesministern, die ebenfalls Agenden des FLAG 1967 vollziehen, s § 51):
Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz (–, BundesministerienG 1973 idF BGBl 1983/617, BundesministerienG 1986 idF BGBl 1986/76).
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (–, BundesministerienG 1986 idF BGBl 1987/78, BGBl 1991/45 und BGBl I 1997/21).
Bundesministerium für Jugend und Familie (–, BundesministerienG 1986 idF BGBl 1996/201).
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (–, BundesministerienG 1986 idF BGBl 1996/201).
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (–, BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2000/16).
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (–, BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2003/17).
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (–, BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2007/6).
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (–, BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2009/3).
Bundesministerium für Familien und Jugend (-, BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2014/11).
Bundeskanzleramt (ab , BundesministerienG 1986 idF BGBl I 2017/164) bzw Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend.
Seit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 BGBl I 2017/164, kundgemacht am , Wirksamkeit somit ab , ist das Bundeskanzleramt zuständig (Abschnitt A Z 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BundesministerienG 1986 idgF).
Kabinette Sebastian Kurz I und II:
Gemäß Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird, BGBl II 2018/4, ausgegeben am , wurde der am angelobten Bundesministerin ohne Portefeuille im Bundeskanzleramt Dr. Juliane Bogner-Strauß mit Wirksamkeit vom die sachliche Leitung unter anderem der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs (Z 4 der Entschließung) übertragen. Von (Änderung des BundesministerienG 1986) bis zum war zuständiger Bundesminister Bundeskanzler Sebastian Kurz.
Kabinett Hartwig Löger:
Zufolge der Entschließung des Nationalrates vom betreffend Versagen des Vertrauens gegenüber der Bundesregierung und der Staatssekretärin (E 75/E NR 26. GP) und der Enthebung der Bundesregierung ihres Amtes gemäß Art 74 Abs 1 B-VG durch den Bundespräsidenten vom schied die Bundesministerin im Bundeskanzleramt Dr. Juliane Bogner-Strauß aus ihrem Amt aus, wurde allerdings vom Bundespräsidenten im Sinne seiner Entschließung vom vorläufig mit der Fortführung der Verwaltung gemäß Art 71 B-VG betraut.
Kabinett Dr. Brigitte Bierlein:
Am wurde Dr. Brigitte Bierlein vom Bundespräsidenten als Bundeskanzlerin und die bisherige Leiterin der Sektion II des BKA, Mag Ines Stilling, als Bundesministerin ohne Portefeuille im Bundeskanzleramt angelobt. Mit Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird, BGBl II 2019/147, ausgegeben am , wurde Bundesministerin Mag. Ines Stilling mit Wirksamkeit vom die sachliche Leitung unter anderem der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs (Z 4 der Entschließung) übertragen. Von bis zum war zuständige Bundesministerin Bundeskanzlerin Dr. Brigitte Bierlein.
Funktionsbezeichnung, Kontaktadresse:
In der Rechtspraxis führte Bundesministerin Dr. Bogner-Strauß bzw führt Bundesministerin Mag. Stilling die Funktionsbezeichnung „Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend“ (vgl etwa § 8a Abs 3 FLAG) oder „Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt“ (vgl etwa Stenografisches Protokoll des Nationalrats 26. GP 63. Sitzung). Ein „Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend“ als der Bundesministerin beigegebener Behördenapparat existiert jedoch nicht mehr, Behördenapparat ist vielmehr das Bundeskanzleramt (BKA). Als Behördenbezeichnung wird bei der Vollziehung des FLAG in der Praxis „Bundeskanzleramt, Sektion V, Familien und Jugend“ (vgl etwa „Durchführungsrichtlinien zur Schulbuchaktion für das Schuljahr 2018/19“, GZ 53 0104/1-V/8/2018) oder „Bundeskanzleramt Österreich – Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend“ (Website des BKA) verwendet“.
Anschrift in Bezug auf die Vollziehung des FLAG: Bundeskanzleramt, Sektion V Familien und Jugend, 1010 Wien, Ballhausplatz 2; „Besuchsadresse“ 1020 Wien, Untere Donaustraße 13–15, Internetauftritt unter www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at (E-Mail derzeit: familienbeihilfe@bka.gv.at).
Der jeweilige Minister oder die jeweilige Ministerin (der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin) ist in Bezug auf die Vollziehung des FLAG Oberbehörde der FÄ (s § 26).
V. Novellen zum FLAG 1967
100
Das FLAG 1967 erfuhr seit seiner Stammfassung über 100 Änderungen. Um den Rahmen des Kommentars nicht zu sprengen, können die Änderungen nur teilweise und nur sehr kursorisch dargestellt werden:
A. Änderungen in der XI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Klaus II, ÖVP)
101
BGBl 1968/302 (Bundesgesetz vom über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches):
Die Nov betraf die Gebarung des Ausgleichsfonds (§ 40).
102
BGBl 1969/195 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 neuerlich geändert wird):
Die Nov ergänzte die ursprüngliche Regelung des § 4 dahingehend, dass für österr Staatsbürger, die Anspruch auf eine ausländische Beihilfe haben und denen daher keine FB zusteht, ab 1968 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen einer niedrigeren ausländischen Beihilfe und der FB gewährt wurde.
103
BGBl 1970/10 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 neuerlich geändert wird):
Das G betraf Änderungen bei der damaligen Beitragsbefreiung der Gebietskörperschaften in § 42, die auf gemeinnützige Krankenanstalten erweitert wurde.
B. Änderungen in der XII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky I, SPÖ)
104
BGBl 1970/415 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Die Nov betraf § 4, 8 und 33 und brachte neben einer Regelung betreffend Übergang des Anspruchs auf Ausgleichszahlung auf das Kind im Fall das Ablebens des Anspruchsberechtigten eine Erhöhung der FB und der Geburtenbeihilfe sowie der (damaligen) Vermögensgrenze für „bresthafte“ (später: erheblich behinderte) Kinder.
105
BGBl 1971/116 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Die Änderungen betrafen § 1, 2, 3, 5, 24, 26, 39, 41, 51 sowie die Einfügung der § 30a bis 30h. Kernstück war die Schaffung der Schulfahrtbeihilfe (§§ 30a ff), ferner erfolgte ua eine Regelung für Unterhaltsleistungen infolge eines Ausgedinges und wurde das Erfordernis des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Österreich für den Anspruchsberechtigten normiert.
106
BGBl 1971/229 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Die Nov betraf die Erhöhung der FB ab (§ 8).
C. Änderungen in der XIII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky II, SPÖ)
107
BGBl 1972/284 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Neben einer Präzisierung des Pflegekindbegriffs brachte die Nov die dauerhafte Einführung von Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten sowie der unentgeltlichen Schulbücher; geändert wurden § 1, 2, 30a ff, 31aF, 51; neu geschaffen wurden § 31 ff.
108
BGBl 1973/23 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Die Nov betraf im Wesentlichen die Erhöhung der FB ab bzw sowie die Einführung der erhöhten FB für erheblich behinderte Kinder (§ 8). Gänzlich neu gefasst wurde § 10, geändert wurden ferner § 2, 12, 14, 20, 30e.
109
BGBl 1973/385 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Neben Zitatanpassungen in § 4, 13, 16, 17, 41 und 43 erfolgten Änderungen in § 5, 6, 39 und 41.
110
BGBl 1974/29 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Mit dem G wurde die Geburtenbeihilfe (§§ 32 ff) neu geregelt. Insbesondere wurde die Geburtenbeihilfe erhöht, wenn verschiedene ärztliche Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes vorgenommen wurden.
111
BGBl 1974/418 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Im Wesentlichen wurde die Altersgrenze in § 5 Abs 1 von bisher 15 Jahren auf 18 Jahre erhöht, das Erfordernis des nicht ständigen Aufenthalts des Kindes im Ausland (außer bei staatsvertraglicher Gegenseitigkeit) normiert, die Abstandnahme von einer Rückforderung im Billigkeitsweg ermöglicht sowie die FB erhöht. Im Detail betrafen die Änderungen die § 5, 6, 8, 13, 16, 17, 21, 26, 30a, 30c, 31, 33, 34, 34a, 39, 40 sowie die Schaffung des § 12a.
D. Änderungen in der XIV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky III, SPÖ)
112
BGBl 1976/290 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XIV RV 8, 114, 228 AB 211, 252 S. 26. BR: AB 1530 S. 352):
Die Änderungen betrafen im Wesentlichen Präzisierungen hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit sowie ausländischer Beihilfen, eine Erhöhung der FB ab , eine Neugestaltung der Anspruchskonfliktregelungen in § 11 f aF sowie der Geburtenbeihilfe. Im Detail betrafen die Änderungen die § 2, 5, 6, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 26, 32, 33, 34, 34a, 39.
113
BGBl 1976/711 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XIV IA 37/A AB 396 S. 42. BR: AB 1604 S. 358):
Die Novelle betraf im Wesentlichen die Erhöhung von FB und SFB ab bzw ; geändert wurden § 5, 8, 30c; neu eingefügt wurde § 39a.
114
BGBl 1977/320 (Bundesgesetz vom , mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die Bundesabgabenordnung geändert werden [Abgabenänderungsgesetz 1977]; NR: GP XIV RV 485 AB 541 S. 58. BR: AB 1671 S. 364)
Mit dem AbgÄG 1977 wurde ab in § 41 der Freibetrag bei geringer Beitragsgrundlage erhöht.
115
BGBl 1977/424 (Kundmachung des Bundeskanzlers vom über die Aufhebung des § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof):
Der VfGH hat mit Erk vom , G 28/76 § 12a, eingefügt durch das Bundesgesetz BGBl 1974/418 („Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches eines Kindes ist die von einer anderen Person als dem Unterhaltspflichtigen für dieses Kind bezogene Familienbeihilfe nur in Höhe der Hälfte des Betrages zu berücksichtigen, der als Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 8 Abs 2 gewährt wird“), ab , als verfassungswidrig aufgehoben.
116
BGBl 1977/646 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XIV AB 661 S. 69. Einspr. d. BR 686 AB 718 S. 77. BR: AB 1729 S. 368):
Mit der Nov wurde in § 3 auf die Staatsbürgerschaft abgestellt, außerdem wurden für Flüchtlinge eigene Regelungen geschaffen, geändert wurden ferner § 9, 11, 12a, 15, 25, 33, 39, 39a, 40, 41, 46; aufgehoben wurden § 9 und 14. So wurde einerseits die monatliche FB erhöht, dafür aber die quartalsmäßig ausbezahlte 13. und 14. FB (§ 9) abgeschafft. Die Mitwirkung der Gemeinden an der Ausstellung der (damaligen) Familienbeihilfenkarten entfiel.
117
BGBl 1978/573 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XIV IA 114/A AB 1065 S. 106. BR: AB 1900 S. 380):
Mit diesem BG wurden ua die Beträge an FB geändert, ferner die Ausgleichszahlung für ständig im Ausland lebende Kinder sowie die Regelungen über die SFF und die SFB. Betroffen waren die § 8, 30f, 30h, 39a.
E. Änderungen in der XV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kreisky IV, SPÖ)
118
BGBl 1979/502 (Kundmachung des Bundeskanzlers vom über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl 1974/418 durch den Verfassungsgerichtshof):
Der VfGH hat mit Erk vom , G 17/79–11, ausgesprochen, dass § 5 Abs 2 idF BG BGBl 1974/418 (Ausschluss des Anspruchs auf FB für im Betrieb eines Elternteils beschäftigte Kinder) verfassungswidrig war.
119
BGBl 1979/550 (Bundesgesetz vom , mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Umsatzsteuergesetz 1972 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (NR: GP XV RV 113 AB 184 S. 20. BR: 2065 AB 2082 S. 391):
Geändert wurden ua die Regelungen betreffend Eigeneinkünfte des Kindes (§§ 5, 6) sowie betreffend die SFB (§ 30c).
120
BGBl 1980/232 (Kundmachung des Bundeskanzlers vom über die Aufhebung des § 5 Abs 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof):
Der VfGH hat mit Erk vom , G 35/79 § 5 Abs 3 (Ausschluss des Anspruchs auf FB für verheiratete Kinder) mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben.
121
BGBl 1980/269 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird):
Im Wesentlichen wurde ein Anspruch auf FA für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten sowie für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, geschaffen. Geändert wurden § 2, 5, 6, 8, 12; eingefügt wurde § 42a.
122
BGBl 1980/563 (Bundesgesetz vom , mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Vermögensteuergesetz 1954, das Strukturverbesserungsgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden [Abgabenänderungsgesetz 1980]; NR: GP XV RV 457 AB 517 S. 52. BR: 2218 AB 2226 S. 40):
Mit dem AbgÄG 1980 wurden Änderungen in § 39, 39a und 41 vorgenommen sowie § 39b eingefügt.
123
BGBl 1981/296 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XV RV 694 AB 727 S. 75. BR: AB 2340 S. 411):
Die Nov hob im Wesentlichen die Zuverdienstgrenzen für das Kind sowie die FB und die Geburtenbeihilfe an, ferner wurde ein Eigenanspruch des Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, geschaffen (§ 6 Abs 5, „Sozialwaisen“). Geändert wurden § 4, 5, 6, 13, 30a, 31, 32, 33, 34, 39a.
124
BGBl 1981/620 (Bundesgesetz vom , mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert … wird [Abgabenänderungsgesetz 1981]; NR: GP XV RV 850 AB 951 S. 98. BR: AB 2427 S. 417; ):
Das AbgÄG 1981 erhöhte in § 39 den Anteil des Beitrags des FLAF zum Karenzurlaubsgeld von 25 % auf 50 %.
125
BGBl 1982/359 (Bundesgesetz vom über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe [des Wochengeldes] an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind; NR: GP XV IA 46/A, 69/A, 87/A, 140/A AB 1144 S. 122. BR: AB 2555 S. 426):
Mit diesem BG wurde in § 39 normiert, dass aus Mitteln des FLAF der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der SVA der Bauern 50 % der Aufwendungen für Betriebshilfe (Wochengeld) zu ersetzen sind, sowie dass Leistungen auf Grund dieses BG von der Einkommensteuer befreit sind.
F. Änderungen in der XVI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Sinowatz, SPÖ/FPÖ, bzw Kabinett Vranitzky I, SPÖ/FPÖ)
126
BGBl 1983/588 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVI IA 53/A AB 91 S. 14. Einspr. d. BR: 117 AB 165 S. 21. BR: AB 2743 S. 438):
Die Nov sah ua eine einmalige Sonderzahlung an FB vor; geändert wurden § 2, 17, 26, 30f, 32, 39, 39a; § 39b entfiel.
127
BGBl 1983/617 (Bundesgesetz vom , mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden; NR: GP XVI RV 57 AB 99 S. 14. Einspr. d. BR: 148 AB 183 S. 28. BR: AB 2766 S. 439):
Mit diesem BG wechselten zahlreiche bisher vom BMF wahrzunehmende Agenden im Bereich des FLAG zum neu gegründeten BMFJK: So wurde in den § 30, 30f, 30g, 30h, 31b, 31c, 31d, 31e, 32, 39, 40, 42a und 45 Abs 3 die Worte: „Bundesminister für Finanzen“ und „Bundesministerium für Finanzen“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz“ und „Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz“ ersetzt, § 30f um einen Abs 6 („Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäfte die Finanzlandesdirektionen beauftragen“) ergänzt sowie § 31c, 45, 51 geändert. In weiterer Folge wurde der Gesetzestext nicht immer an Änderungen des BundesministerienG 1973 bzw 1986 angepasst.
128
BGBl 1984/553 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVI RV 447 AB 488 S. 72. BR: AB 2920 S. 455):
Die Nov erhöhte im Wesentlichen die FB und die SFB; geändert wurden § 8, 30c, 30h, 37, 39a.
129
BGBl 1985/479 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVI RV 697 AB 735 S. 108. BR: AB 3028 S. 468):
Geändert wurden § 2, 6, 8, 16, 21, 24, 30c, 31, 34a, 40, 41. Geschaffen wurde ua ein Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und arbeitssuchend gemeldet sind. Die FB wurde erhöht.
130
BGBl 1986/556 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVI RV 1083 AB 1101 S. 160. BR: AB 3197 S. 480):
Neben einer Erhöhung der FB wurde ua die Geburtenbeihilfe neu geregelt; geändert wurden § 8, 32–37, 39, 46.
G. Änderungen in der XVII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky II, SPÖ/ÖVP)
131
BGBl 1987/132 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVII RV 38 AB 61 S. 13. BR: AB 3218 S. 485):
Die Änderung betraf § 39.
132
BGBl 1987/604 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesfinanzgesetz 1987 geändert werden; NR: GP XVII RV 278 AB 371 S. 36. BR: AB 3357 S. 494):
Mit der Nov wurde im Wesentlichen für Kinder zwischen 25 und 27 Jahren der Bezug von FB mit der Nichtüberschreitung der Studiendauer laut Studienförderungsgesetz verknüpft; ferner wurde mit § 38a–38c ein Härteausgleich für Familien sowie werdende Mütter, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, geschaffen. Geändert wurden § 2, 10, 30g; neu eingefügt ferner § 39b und 39c.
133
BGBl 1988/733 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVII RV 748 AB 842 S. 87. BR: AB 3627 S. 510):
Das G erhöhte im Wesentlichen die Zuverdienstgrenze und änderte § 4, 5, 10, 16, 17, 30a, 31, 39, 39a, 41.
134
BGBl 1989/652 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVII RV 1126 AB 1168 S. 124. BR: AB 3780 S. 523):
Die Nov brachte insbesondere Änderungen bei den Beträgen an FB (§ 8) und sah einen Zuschlag für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind (§§ 9–9d) vor; die „Gratisschulbücher“ wurden um therapeutische Unterrichtsmittel für Behinderte ergänzt (§§ 31, 31a). Ferner wurden § 30a, 31c, 39c geändert.
135
BGBl 1990/408 (Bundesgesetz vom , mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert … wird [Karenzurlaubserweiterungsgesetz]; NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532):
Mit diesem G wurden in §§ 39, 39a Änderungen vorgenommen. So war etwa aus Mitteln des FLAF der Aufwand für die Teilzeitbeihilfe zur Gänze zu tragen.
136
BGBl 1990/409 (Bundesgesetz vom , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVII IA 422/A AB 1426 S. 148. BR: AB 3925 S. 532):
In das FLAG wurde § 39d eingefügt, wonach aus Mitteln des FLAF die Kosten der Schülerbeförderung von Flüchtlingen übernommen wurden.
H. Änderungen in der XVIII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky III, SPÖ/ÖVP)
137
BGBl 1991/367 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVIII RV 126 AB 166 S. 33. BR: AB 4082 S. 543):
Die Nov fügte § 2a (betreffend vorrangigen Anspruch des haushaltsführenden Elternteils) sowie § 35a–35f (betreffend Zuschlag zur Geburtenbeihilfe), 39e und 50a in das G ein, ferner wurden § 3, 9a, 9b, 9c, 10, 24, 30a, 30b, 35 geändert.
138
BGBl 1991/628 (Bundesgesetz, mit dem … das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden [Exekutionsordnungs-Novelle 1991 – EO-Nov 1991]; NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546):
Anpassung der § 27, 30i und 37 an die EO-Nov 1991.
139
BGBl 1991/696 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVIII RV 263 AB 335 S. 52. BR: AB 4191 S. 548):
Mit der Nov wurde die Höhe der FB in § 8 geändert und § 50b eingefügt.
140
BGBl 1992/311 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVIII RV 465 AB 517 S. 71. BR: AB 4258 S. 554):
Mit diesem G wurden im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Gewährung der FB an Studenten geändert, die Sätze der FB erhöht sowie die Freifahrten für Lehrlinge eingeführt. Geändert wurden die § 2, 6, 8, 30g, 33, 39, neu eingefügt § 30j–30l und 50c.
141
BGBl 1993/246 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVIII RV 766 AB 1006 S. 110. BR: 4504 AB 4513 S. 568):
Mit der Nov wurde das ADV-Verfahren (§§ 46a f) gesetzlich eingerichtet. Damit erfolgte eine Umstellung des Auszahlungssystems. Die automationsunterstützte Auszahlung der FB erfolgt seit der Systemumstellung nicht mehr auch durch die Arbeitgeber, sondern generell durch das FA und zwar für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt (Art II § 1 ff, heute ist die Regelung in § 11 enthalten).
142
BGBl 1993/531 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVIII IA 572/A AB 1217 S. 129. BR: AB 4602 S. 573):
In § 8 wurden die Regelungen betreffend erheblich behinderte Kinder geändert, § 50d eingefügt und § 51 geändert.
143
BGBl 1993/818 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden, … [Steuerreformgesetz 1993]; NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576):
Mit dem StRefG 1993 erfolgten Änderungen in § 41 und in § 43. Insbesondere wurde der Kreis der vom Dienstgeberbeitrag betroffenen „Dienstnehmer“ auf Personen erweitert, die an Kapitalgesellschaften wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, was in weiterer Folge zu einer Vielzahl höchstgerichtlicher Verfahren vor allem zu „Gesellschafter-Geschäftsführern“ führte. Arbeitslöhne von Behinderten nach dem BehinderteneinstellungsG wurden von der Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrags ausgenommen.
144
BGBl 1994/314 (Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden [Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG]; NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583):
Im Wesentlichen wurden der Begriff „Arbeitsamt“ durch „Arbeitsmarktservice“ ersetzt und weitere Anpassungen an das ArbeitsmarktserviceG vorgenommen; geändert wurden § 2, 35b, 39a, eingefügt wurde § 50e.
145
BGBl 1994/511 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XVIII IA 645/A AB 1598 S. 169. BR: AB 4843 S. 588):
Die Nov brachte im Wesentlichen eine Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge sowie Änderungen bei der SFB; geändert wurden § 30a, 30c, 30d, 30e, 30h, 31, 31a, 39, 43, 50a, 51; eingefügt wurden § 30m–30q.
146
BGBl 1994/902 (Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Wortes in § 5 Abs l lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof):
Der VfGH hat mit Erk vom , G 98/94-6 das Wort „gesetzlich“ in § 5 Abs 1 lit b idF BG BGBl 1979/550 als verfassungswidrig aufgehoben.
I. Änderungen in der XIX. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky IV, SPÖ/ÖVP)
147
BGBl 1995/297 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden … [Strukturanpassungsgesetz]; NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598):
Mit der Nov wurden ua die FB reduziert, bei SFF, LFF und SFB sowie bei den Schulbüchern ein Eigenanteil bzw Selbstbehalt eingeführt und die Heimfahrtbeihilfe gestrichen. Geändert wurden § 8, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g, 30j, 30k, 30m, 30p, 31, 31a, 31b, 31c, 31e, 31g, 31h, 39; eingefügt wurde § 50e.
J. Änderungen in der XX. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Vranitzky V, SPÖ/ÖVP, bzw Kabinett Klima, SPÖ/ÖVP)
148
BGBl 1996/201 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden [als Teil des Strukturanpassungsgesetzes 1996]; NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612):
Das StruktAnpG 1996 brachte im Rahmen des Konsolidierungsprogramms des Bundes im Bereich des FLAG Änderungen der Anspruchs-, Schulbesuchs- und Studiendauer. Unter anderem wurde die Altersgrenze bei der FB allgemein vom 27. auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt, die FB bei Ausbildungsverzögerungen begrenzt. Die FB für ständig im Ausland lebende Kinder wurde gestrichen. Die SFF (SFB) für Studenten entfiel. Die Geburtenbeihilfe fiel weg, der bisherige Zuschlag zu dieser wurde durch die Kleinkindbeihilfe ersetzt. Die Regelungen iZm den Familienbeihilfenkarten wurden aufgehoben. Im Einzelnen geändert wurden § 2, 4, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 25, 30a, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g, 30h, 30j, 30k, 31g, 32–38, 39e, 48, 50e, 51. § 15–21, 23 und 24, 30, 39d entfielen, § 50g und § 52 wurden eingefügt. Zuständiges Ressort wurde das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
149
BGBl 1996/433 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XX RV 188 AB 232 S. 35. BR: AB 5234 S. 616):
Im Wesentlichen wurde die Schulbuchaktion für Unterrichtsmittel nach eigener Wahl der Schulen geöffnet; die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten im Rahmen von Verkehrs- und Tarifverbünden wurden generell auf eine vertragliche Grundlage gestellt. In § 2 Abs 1 wurde lit b neu gefasst und wurden lit g und h neu angefügt. Geändert wurden § 2, 6, 31, 31a, 39a, 51; § 39f und 50h wurden eingefügt; § 39c entfiel.
150
BGBl I 1997/14 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XX RV 462 AB 513 S. 53. BR: AB 5377 S. 620):
Mit diesem BG wurden der Mutter-Kind-Pass-Bonus eingeführt sowie in § 8 Abs 2 und 3 vom Beginn des Kalenderjahres auf den Beginn des Kalendermonats umgestellt. Geändert wurden § 8, 39e, 46, 50i, 51; neu eingefügt § 38d–38i.
151
BGBl I 1998/8 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XX RV 891 AB 1033. S. 105. BR: AB 5607 S. 634):
Bei Schwangerschaft bzw Geburt wurde die Altersgrenze von 26 auf 27 angehoben, ferner wurden die „auszahlende Stelle“ in § 26 klargestellt und eine Kostenübernahme für Informationsschreiben beim Mutter-Kind-Pass vorgesehen. Geändert wurden § 2, 6, 26, 31, 31a, 31d, 39e; angefügt wurde § 50j.
152
BGBl I 1998/30 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden [Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB]; NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634):
In § 2 und 6 wurde „Präsenzdienst“ jeweils durch „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt; § 50j wurde angefügt.
153
BGBl I 1998/79 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert wird [Budgetbegleitgesetz 1998]; NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641):
Mit dem G wurde die FB angehoben und die Mehrkinderstaffel vom EStG (also von den Kinderabsetzbeträgen) in das FLAG (also zur FB) überführt. Für einkommensschwächere Familien wurde ab dem dritten Kind eine besondere Mehrkinderstaffel eingeführt. Die überholte Regelung in § 12, die FB nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern einer durch das Gericht zur Empfangnahme berechtigten Person auszuzahlen, wurde aufgehoben. Geändert wurden § 8, 38f, 50k; einfügt wurden § 9–9d; § 12 entfiel.
154
BGBl I 1999/23 (Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XX RV 1442 AB 1511 S. 149. BR: 5814 AB 5820 S. 647):
Das G brachte im StudFG eine Systemumstellung bei der Berechnung der Studienbeihilfen durch Einbeziehung von FB und Kinderabsetzbetrag unter Ausweitung des Bezieherkreises. Im FLAG wurden die Regelungen betreffend Studentenvertreter und Heimvertreter mit jenen des StudFG harmonisiert. Geändert wurden § 2, 6, 30j, 30k, 50l.
155
BGBl I 1999/136 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XX RV 1767 AB 1964 S. 176. BR: 5968 AB 6003 S. 656):
Dem FLAF wurden auch die Förderung der Elternbildung sowie der Mediation und Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen übertragen. Geändert wurden § 39c, 40, 50m.
K. Änderungen in der XXI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Schüssel I, ÖVP/FPÖ)
156
BGBl I 2000/26 (Bundesgesetz, mit dem das … Finanzausgleichsgesetz 1997 … geändert werden [Budgetbegleitgesetz 2000]; NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664 [CELEX-Nr: 392L0079]):
Geändert wurde § 50n, eingefügt wurde § 40a. Aus dem FLAF wurden Mittel an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung zugeführt.
157
BGBl I 2000/83 (Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert werden; NR: GP XXI AB 216 S. 32. BR: 6165 AB 6198 S. 667):
Im § 501 Abs 2 wurde der Ausdruck „“ durch den Ausdruck „“ ersetzt.
158
BGBl I 2000/106 (Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt):
Ein Druckfehler im BGBl I 1999/136 (in § 39c Abs 5 statt „Meditation“ richtig „Mediation“) wurde berichtigt.
159
BGBl I 2000/142 (Bundesgesetz, mit dem das … das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 …geändert … werden [Budgetbegleitgesetz 2001]; NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670):
Die Zuverdienstmöglichkeit von Studierenden wurde – insb im Hinblick auf die Einführung von Studiengebühren – erweitert. Der bisher monatliche Zuverdienstbetrag wurde auf einen Jahresbetrag umgestellt. Während die Kosten für Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nicht mehr vom FLAF getragen werden, sollten Überschüsse des FLAF an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger überwiesen werden. Geändert wurden § 5, 6, 26, 30a, 30c, 30g, 30k, 31, 31a, 31g, 39, 39d, 39f, 39g, 39h, 40b, 41, 53, 54, 50o.
160
BGBl I 2001/68 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998 [Bundesseniorengesetz 1998] geändert werden; NR: GP XXI RV 594 AB 660 S. 71. BR: AB 6389 S. 678):
Geändert wurden § 8, 39g, 40b; umgestellt wurden in allen in Betracht kommenden Paragraphen die Schillingbeträge in Eurobeträge und dabei geglättet, was zu einer Erhöhung der FB führte; § 50p wurde eingefügt; § 40a entfiel.
161
BGBl I 2001/103 (Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden; NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679):
Unter anderem wurde der Mehrkindzuschlag angehoben, die Informationsmaßnahmen beim Mutter-Kind-Pass wurden geändert. Die Kosten für das Karenzgeld, für das vom Bund gewährte Karenzurlaubsgeld sowie für gleichartige Länderleistungen, sollten aus Mitteln des FLAF getragen werden, ferner hatte der FLAF jeweils einen Betrag zur Krankenversicherung zu leisten. Durch die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes wurden die Regelungen betreffend den Mutter-Kind-Pass-Bonus (einschließlich der bezughabenden Bestimmungen über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bzw den Mutter-Kind-Pass) sowie betreffend die Kleinkindbeihilfe obsolet; diese Regelungen fanden auslaufend nur mehr in Bezug auf Kinder Anwendung, die bis zum geboren wurden. Geändert wurden § 9, 39, 39a, 39e; eingefügt wurden § 39j, 39k, 50q.
162
BGBl I 2002/20 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden; NR: GP XXI RV 828 AB 878 S. 85. BR: AB 6537 S. 682):
Im Wesentlichen wurde die FB erhöht. Geändert wurden § 8, 39j; eingefügt wurde § 50r.
163
BGBl I 2002/105 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXI RV 1136 AB 1163 S. 107. BR: AB 6677 S. 689):
§ 8 Abs 6 wurde neu gefasst. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist demzufolge durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Ferner wurde der Familienhospizkarenz-Härteausgleich geschaffen (§§ 38j, 50s wurden eingefügt).
164
BGBl I 2002/106 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXI AB 1178 S. 106. BR: AB 6680 S. 689):
§ 39l betreffend bestimmte Zahlungen des FLAF an die Krankenversicherungsträger und § 50t wurden eingefügt.
165
BGBl I 2002/152 (Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof):
Der VfGH hat mit Erk vom , G 7/02-20, 15/02-6, 27/02-6, 29/02-6, 40/02-6, 41/02-7, 43/02-7, 44/02-6, 50/02-9, 51/02-6, 52/02-6, 55/02-7, 56/02-6, 58/02-7, 59/02-6, 63/02-6, 64/02-6, 65/02-7, 66/02-6, 67/02-6, 68/02-6, 72/02-6, 73/02-6, 74/02-7, 75/02-6, 77/02-6, 78/02-7, 80/02-6, 81/02-7, 82/02-6, 86/02-6, 88/02-6, 89/02-6, 90/02-6, 107/02-6, 114/02-6, in § 12a idF BGBl 1977/646, die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ als verfassungswidrig aufgehoben (s dazu bei § 12a).
166
BGBl I 2002/158 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz … geändert werden …; NR: GP XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691):
Mit diesem G wurde im Wesentlichen die „Heimfahrtbeihilfe“ wieder eingeführt. Geändert wurden § 30a, 30b, 30c, 30d, 30m, 30n, 30o, 39, 51; eingefügt wurde § 50u.
167
BGBl I 2003/26 (Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „gesetzlich“ in § 30j Abs 2 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof):
Der VfGH hat mit Erk vom , G 348/02-8, das Wort „gesetzlich“ in § 30j Abs 2 erster Satz idF BGBl 1992/311 als verfassungswidrig mit Ablauf des aufgehoben (s dazu bei § 30j).
L. Änderungen in der XXII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Schüssel II, ÖVP/BZÖ)
168
BGBl I 2003/71 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert … werden … [Budgetbegleitgesetz 2003]; NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697 [CELEX-Nr: 31997L0078, 32001L0089]):
In § 30m Abs 1 und 2 entfiel jeweils das Wort „gesetzlich“. Geändert wurden § 39g, 39h, 39m, 41; eingefügt wurde § 50v. Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, wurden von der Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrags ausgenommen.
169
BGBl I 2003/128 (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden; NR: GP XXII RV 308 AB 318 S. 41. BR: 6927 AB 6933 S. 704):
Im § 50l Abs 2 entfiel der Ausdruck „und mit außer Kraft“.
170
BGBl I 2004/110 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXII RV 479 AB 562 S. 71. BR: AB 7092 S. 712):
Mit dem G wurde der „Schulweg“ in Anpassung an die praxisbezogenen Lehrpläne erweitert. Auf Grund der Aufhebung der behördlichen Funktion der Finanzlandesdirektionen im Zuge der Reform der Finanzverwaltung per wird seit der Nov die Vollziehung des FLAG in den Abschnitten:
Schulfahrtbeihilfen und Schülerfreifahrten
Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
unentgeltliche Schulbücher
von den (damaligen) Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis gem § 17a Abs 4 AVOG (in weiterer Folge ab ; § 15AVOG 2010) durchgeführt; die zweite Instanz im Rechtsmittelverfahren ging vom BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz an den UFS über. Geändert wurden § 30a, 30d, 30f, 30h, 31c, 31d, 31e, 39f; eingefügt wurde § 50w.
171
BGBl I 2004/136 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert … werden [Budgetbegleitgesetz 2005]; NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715):
Mit dem BudgetbegleitG 2005 wurden aus dem FLAF Mittel für den Bund zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands durch die Finanzverwaltung und zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem StudFG 1992 entnommen, wobei § 39g, 39g geändert und § 50x eingefügt wurden.
172
BGBl I 2004/142 (Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden [Pensionsharmonisierungsgesetz]; NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716):
Mit dem PensionsharmonisierungsG wurde § 3 Abs 2 dahingehend geändert, dass der Anspruch auf FB für Flüchtlinge an die bescheidmäßige Zuerkennung von Asyl anknüpft und FB erst ab diesem Zeitpunkt gewährt wird. Eine analoge Änderung erfolgte in § 38a Abs 3 betreffend Familienhärteausgleich. In § 39j wurde geregelt, dass auch der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen aus Mitteln des FLAF zu tragen ist; § 50y wurde eingefügt.
173
BGBl I 2004/157 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXII AB 732 S. 89. BR: 7182 S. 717):
In § 39j wurde eine Regelung für den aus dem FLAF zu tragenden Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2008 getroffen; § 50z wurde eingefügt.
174
BGBl I 2005/100 (Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird [Fremdenrechtspaket 2005]; NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724 [CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]):
Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 wurde § 2 Abs 8 und § 3 neu gefasst; § 55 wurde eingefügt. „Im Zuge der Neukodifizierung des Fremdenrechts, insbesondere des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts, in Österreich erscheint es angezeigt, im Zuge einer Vereinheitlichung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften auch den Anspruch auf die Familienbeihilfe von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nunmehr an die rechtmäßige Niederlassung in Österreich zu knüpfen, da dadurch einerseits ein entsprechender Bezug zu Österreich gesichert ist und gleichzeitig die soziale Treffsicherheit erhöht wird“ (ErläutRV). Die bisherige Regelung bezüglich eines Doppelwohnsitzes im In- und Ausland in § 2 Abs 8 war obsolet, im Gegenzug wurde „das Erfordernis des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Bundesgebiet generell für alle Anspruchsberechtigten normiert, um den entsprechenden Nahebezug zu Österreich sicherzustellen“ (ErläutRV). Zu den Übergangsbestimmungen s bei § 3.
175
BGBl I 2006/3 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie und Beruf Management GmbH“ erlassen sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXII RV 1070 S. 125. Einspr. d. BR: 1257 S. 133. BR: AB 7413 S. 728):
In § 39i und § 39m wurden Regelungen betreffend das österreichische Institut für Familienforschung und die Familie & Beruf Management GmbH geschaffen; § 55 wurde geändert.
M. Änderungen in der XXIII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Gusenbauer, SPÖ/ÖVP bzw Kabinett Faymann I, SPÖ/ÖVP)
176
BGBl I 2006/168 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden; NR: GP XXIII IA 62/A AB 20 S. 8. BR: AB 7653 S. 740):
In § 3 wurden die Abs 4 und 5 betreffend vor allem subsidiär Schutzberechtige und nachgeborene Kinder angefügt (s bei § 3); § 55 wurde geändert.
177
BGBl I 2007/24 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden [Budgetbegleitgesetz 2007]; NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745 [CELEX-Nr: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]):
Mit dem BudgetbegleitG 2007 wurden in § 39g, 39h Änderungen betreffend die Mittel für den Bund zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands durch die Finanzverwaltung und zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem StudFG 1992 vorgenommen; § 55 wurde ebenfalls geändert.
178
BGBl I 2007/90 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXIII RV 228 AB 316 S. 37. BR: AB 7791 S. 750):
Die FB wurde durch eine Erhöhung der Geschwisterstaffelung für das 3., 4. und jedes weitere Kind angehoben, ebenso wurden die Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag und die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder angehoben. Für arbeitssuchende Kinder, für die FB gewährt wird, wurde eine geringfügige Zuverdienstmöglichkeit geschaffen. Für Studierende wurde der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr an studienrechtliche Vorschriften angepasst. Geändert wurden § 2, 5, 6, 8, 9a, 55.
179
BGBl I 2007/99 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden [Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007]; NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751):
In § 43 Abs 1 wurde nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen.“
180
BGBl I 2007/101 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, … das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden [Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013]; NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751):
In § 39j erfolgten Änderungen der Prozentsätze, § 55 wurde geändert.
181
BGBl I 2007/102 (Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, … das Familienlastenausgleichsgesetz … geändert werden; NR: GP XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751):
§ 39l erhielt seine heutige Fassung, § 55 wurde geändert.
182
BGBl I 2007/103 (Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie … das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden; NR: GP XXIII RV 289 AB 389 S. 42. BR: AB 7855 S. 751[CELEX-Nr.: 32005L0081]):
Im Rahmen der sogenannten Selbstträgerschaft hatten der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn ihre Einwohneranzahl 2000 überstieg, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Unternehmungen, Betriebe, Anstalten, Stiftungen und Fonds, sowie gemeinnützige Krankenanstalten, keinen Dienstgeberbeitrag zum FLAF zu entrichten. Korrespondierend war von den genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten der Aufwand an FB und Mehrkindzuschlag für deren Bedienstete aus eigenen Mitteln zu tragen. Im Zuge des Finanzausgleichs 2008 wurde diese Selbstträgerschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft, da es sich um ein sehr verwaltungsaufwändiges Verfahren handelte. IdZ waren eine Reihe von legistischen Anpassungen vorzunehmen. § 9c, 11, 12, 26, 29, 30g, 30k, 31g, 39, 55 wurden geändert; § 9d, 22, 42, 45, 46 entfiel.
183
BGBl I 2008/131 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXIII IA 900/A S. 72. BR: 8026 S. 760):
Die im Zuge der Sondersitzung am Ende der Legislaturperiode, die auf Grund der „freien Mehrheiten“ vor der Neuwahl des Nationalrats zahlreiche budgetwirksame Änderungen brachte, mit den Stimmen aller im Parlament vertreten gewesenen Parteien verabschiedete Nov führte rückwirkend ab September 2008 die 13. FB ein (Änderung der § 8, 55). Der diesbezügliche IA führt unter anderem aus:
„Familien mit Kindern sind von der herrschenden Inflation und der dadurch bedingten allgemeinen Teuerung besonders betroffen. Diese verstärkte Belastung erhöht sich für Kinder ab dem Schuleintritt gerade im Monat September, in dem üblicherweise das Schul- bzw. Ausbildungsjahr beginnt, betrifft allerdings auch Kinder unter 6 Jahren, bei denen z. B. Kosten für die Betreuung anfallen. Es soll daher die Familienbeihilfe, die einen Beitrag des Staates für noch nicht selbst erhaltungsfähige Kinder darstellt, im Monat September zur gezielten Unterstützung bei den anfallenden Mehrausgaben ein dreizehntes Mal ausgezahlt werden. Die Verdoppelung der Familienbeihilfe für September soll für alle Kinder ausbezahlt werden, wobei die Erhöhung der Geschwisterstaffel alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, umfasst. Auch die erhöhte Familienbeihilfe von 138,3 € monatlich für ein erheblich behindertes Kind soll für September verdoppelt werden, da gerade diese Kinder oft besondere Förderungen, die mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, benötigen.“
N. Änderungen in der XXIV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Faymann II, SPÖ/ÖVP)
184
BGBl I 2009/33 (Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden [Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – SRÄG 2009]; NR: GP XXIV IA 160/A AB 139 S. 17. BR: AB 8091 S. 768):
Im § 39j Abs 6 wurde die Wortfolge „Ab ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 6,95 %“ durch die Wortfolge „Ein Beitrag zur Krankenversicherung ist in den Jahren 2005 bis 2007 in der Höhe von 6,9 %, in den Jahren 2008 bis 2013 in der Höhe von 7,05 % und ab dem Jahr 2014 in der Höhe von 6,95 %“ ersetzt; § 39j Abs 6a wurde aufgehoben, § 55 geändert.
185
BGBl I 2009/52 (Bundesgesetz, mit dem das … das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert… werden [Budgetbegleitgesetz 2009]; NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771):
In § 39g wurde der Pauschbetrag für die Finanzverwaltung für die Jahre 2009 bis 2013 mit jeweils 30 Mio € festgelegt, § 39h entfiel, § 41 und 55 wurden geändert. Die Verwaltungskosten für die Vollziehung des FLAG 1967 durch die Finanzverwaltung sollen auch in den genannten Jahren 2009 bis 2013 aus Mitteln des FLAF getragen werden. Die teilweise Abschaffung der Studienbeiträge machte die Überweisung von Mitteln des FLAF an die Studienförderung obsolet. Weiters wurde eine Gleichstellung von echten und freien Dienstnehmern vorgenommen, „da freien Dienstnehmern durch den im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2009 geänderten § 10 EStG 1988 ein Grundfreibetrag – als eine der Sechstelbegünstigung entsprechende Begünstigung – zusteht“ (ErläutRV).
186
BGBl I 2010/9 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes erlassen wird [Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010], sowie das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden – Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen; NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780):
Im Zuge der Erlassung des AVOG 2010 wurde ab in § 30f Abs 6 die Wortfolge „gemäß § 17a Abs 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersatzlos gestrichen, in den § 30h Abs 2, 31c Abs 2, 4, 5 und 6, 31d Abs 4 sowie 31e die Wortfolge „gemäß § 17a Abs 4 AVOG örtlich“. In § 43 Abs 1 wurde die Wortfolge „Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs 2 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt durch „Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig“. § 55 wurde geändert.
187
BGBl I 2010/81 (Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden; NR: GP XXIV RV 770 AB 823 S. 72. BR: 8349 AB 8358 S. 787):
§ 8 Abs 5 vierter Satz wurde an die Einschätzungsverordnung BGBl II 2010/261 angepasst; § 55 wurde geändert.
188
BGBl I 2010/111 (Budgetbegleitgesetz 2011; NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792 [CELEX-Nr.: 32010L0012]):
Mit der umfassendsten Änderung des FLAG in den letzten Jahren wurde vor allem aus Gründen der Budgetkonsolidierung ab die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der FB in § 2 und 6 vom vollendeten 26. Lebensjahr auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt (die letzte Herabsetzung vom 27. auf das 26. Lebensjahr erfolgte mit dem StruktAnpG 1996, Rz 148). Für Mütter bzw Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wurde ab die Altersgrenze anstatt bisher mit dem vollendeten 27. Lebensjahr mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt. Bereits mit wurde der § 2 Abs 1 lit d neu gefasst und es entfiel der mit der Nov BGBl 1985/479 (s Rz 129) in § 2 Abs 1 lit f und in § 6 Abs 2 lit e geschaffene Anspruch auf die FB für als arbeitssuchend vorgemerkte volljährige Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr sowie die mit der Nov BGBl 1980/269 (s Rz 121) geschaffene Weitergewährung der FB bis zu drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung. Hingegen wurde die Zuverdienstgrenze in § 5, 6 von 9.000 € auf 10.000 € angehoben.
Die erst mit der Nov BGBl 2008/131 (Rz 183) eingeführte doppelte FB im September (§ 8 Abs 8) wurde ab September 2011 auf einheitlich 100 € herabgesetzt und auf Kinder zwischen 6 und 15 Jahren beschränkt. Anstelle des ursprünglich beabsichtigten gänzlichen Entfalls des seit der Nov BGBl 1998/79 (s Rz 153) im FLAG etablierten Mehrkindzuschlags (§ 9) wurde dieser ab von 36,40 € auf 20 € monatlich herabgesetzt.
Im Bereich der Fahrtenbeihilfen und Freifahrten (§§ 30a ff) erfolgten rückwirkend ab (!) vor allem redaktionelle Anpassungen, bei der Schulbuchaktion (§§ 31 ff) entfiel – ab dem Schuljahr 2011/2012 – der mit dem Strukturanpassungsgesetz (1995) eingeführte Selbstbehalt, ferner wurden – ebenfalls rückwirkend ab (!) – eine Reihe von Änderungen vor allem iZm „Schulbuchaktion-Online“ sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen (die Änderungen betreffend Schul- und Lehrbetriebsbestätigungen traten erst mit in Kraft). Die Bagatellgrenzen in § 30jh und 31e wurden von 73 € auf 100 € erhöht.
Im Einzelnen geändert wurden § 2, 5, 6, 8, 9, 30a, 30f, 30h, 30j, 30m, 30o, 31, 31a, 31b, 31c, 31d, 31e, 31g, 39g, 46a, 54, 55.
189
BGBl I 2011/76 (AbgÄG 2011; NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799):
In § 41 Abs 4 lit c trat – anzuwenden grundsätzlich ab (§ 55 Abs 18) – an die Stelle der gänzlichen Beitragsfreiheit der Bezüge aus einer begünstigten Auslandstätigkeit eine Beitragsfreistellung von 60 % dieser Bezüge (der ME sah noch 50 % Beitragsfreiheit vor). Geändert wurden § 41 und 55.
190
BGBl I 2012/17 (BG, mit dem ein BG zur Förderung von freiwilligem Engagement [Freiwilligengesetz – FreiwG] erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden; NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805):
Mit der Nov wurde das FreiwG in das FLAG implementiert. Der Neuregelung zufolge besteht seit Anspruch auf FB auch für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder am Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen, wobei in § 55 Abs 19 eine bis befristete Konkurrenzregelung zu § 2 Abs 1 lit k bzw § 2 Abs 1 lit j vorgesehen ist. Geändert wurden § 2, 6, 39 und 55.
191
BGBl I 2013/19 (BG, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz geändert wird; NR: GP XXIV RV 1908 AB 1963 S. 179. BR: AB 8851 S. 816):
Neben redaktionellen Änderungen und Rechtsanpassungen stand im Mittelpunkt der Nov die Anpassung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten an ein Pilotprojekt im Rahmen des Verkehrsverbundes Ostregion („Jugendticket“). Zur Vereinfachung ist eine Pauschalabgeltung an die jeweilige Verkehrsverbundorganisation vorgesehen, das Modell wird auf das ganze Bundesgebiet ausgeweitet. Im Rahmen der Pauschalabgeltung soll der öffentliche Verkehr durch besonders günstige Tickets für Schüler und Lehrlinge mit dem Ziel attraktiver gemacht werden, diese als Dauerkunden zu binden. Geändert wurden § 30a, 30d, 30f, 30j, 30k, 30o, 31d, 51 und 55, idR mit Wirksamkeit (rückwirkend) ab (s § 55 Abs 20).
192
BGBl I 2013/60 (BG, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz geändert wird; NR: GP XXIV RV 2192 AB 2207 S. 194. BR: AB 8943 S. 819):
Mit der Nov wurde Volljährigen, die nicht unter § 6 fallen, mit § 14 ein Anspruch auf Direktauszahlung der FB geschaffen. Das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die FB einem Elternteil zusteht, wurde beibehalten, sodass allfällige Rückforderungsmaßnahmen sich auch den jeweiligen anspruchsberechtigten Elternteil richten. Daher bedarf die Direktauszahlung auch der Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der FB wurde abgesehen, da „auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht“ eine „derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken“ könnte. Die Direktauszahlung bedingte auch eine Änderung der Geschwisterstaffelung in § 8 Abs 3 in der Form, dass der bisherige Gesamtbetrag, der sich nach der Anzahl der Kinder richtete, auf die einzelnen Kinder aufgeteilt wurde, um eine Zuordnung zum einzelnen Kind zu ermöglichen. Außerdem wurde die Ablösung des Unabhängigen Finanzsenats durch das Bundesfinanzgericht (im Gesetzestext in der Langform „Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen“ bezeichnet) mit legistisch umgesetzt. Geändert wurden § 8, 30h, 31d, 31e, 39g, 42a und 55, neu eingefügt wurde § 14, und zwar § 8 Abs 3 und 14 mit Wirksamkeit ab , § 30h Abs 2, 31d Abs 4, 31e und 42a Abs 2 mit Wirksamkeit ab , § 39g Abs 2 mit Wirksamkeit ab (s § 55 Abs 23).
193
BGBl I 2013/81 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird, sowie das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden – Gesundheitsreformgesetz 2013; NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820):
In § 39j Abs 6 (Beitrag zur Krankenversicherung iZm KBGG und KarenzgeldG) wurden ab der Ausdruck „in den Jahren 2008 bis 2013“ durch den Ausdruck „im Jahr 2008“ sowie der Ausdruck „ab dem Jahr 2014“ durch den Ausdruck „ab dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt“ ersetzt.
194
BGBl I 2013/138 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden – Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013; NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823):
Die mit dieser Nov erfolgte Änderung des § 39n steht iZm der Einführung des Pflegekarenzgeldes, wobei der erwartete jährliche Minderaufwand beim Familienhospizkarenz-Härteausgleich iHv 800.000 € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Aufwendungen des Pflegekarenzgeldes an den Bund überwiesen wird. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurde über die RV hinaus eine Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze in § 5 Abs 1 und in § 6 Abs 3 geschaffen, sodass nunmehr die Überschreitung der Zuverdienstgrenze von 10.000 € im Jahr nicht den gänzlichen Entfall der FB nach sich zieht, sondern jener Betrag an Einkommen des Kindes, der 10.000 € im Kalenderjahr übersteigt, von der FB – Grundbetrag samt Alterszuschlag gemäß § 8 Abs 2 und allfälligem Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 – abgezogen wird. Der KAB wird in die Einschleifregelung nicht einbezogen, übersteigt das 10.000 € überschreitende Einkommen die FB, fällt diese und der KAB weg. Geändert wurden § 5, 6 (ab ), 39n (ab ) und 55 (ab ).
195
BGBl I 2013/163 (Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden – ZDG-Novelle 2013; NR: GP XXIV RV 2406 AB 2537 S. 215. BR: AB 9060 S. 823):
§ 39 Abs 2 wurde mit dieser Nov ab dahingehend geändert, dass die Bundesministerin für Inneres bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200.000 € für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen hat, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß § 12c ZDG auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem FreiwG, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren. Geändert wurden § 39 (ab ) und 55 (ab ).
O. Änderungen in der XXV. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Faymann III, SPÖ/ÖVP bzw Kern, SPÖ/ÖVP)
196
BGBl I 2014/32 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden – EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG; NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828 [CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]):
Mit dem EU-PMG wurde in § 39j Abs 6 rückwirkend ab (§ 55 Abs 26) der Ausdruck „im Jahr 2008“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt. Geändert wurden § 39j und (ab ) 55.
197
BGBl I 2014/35 (Bundesgesetz, mit dem mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden; NR: GP XXV RV 87 AB 116 S. 21. BR: AB 9166 S. 829):
Mit der Nov wurden in § 2 Abs 1 lit b Satz 12 die Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 UG 2002 in das FLAG implementiert, in § 2 Abs 1 lit l sublit dd „Jugend in Aktion“ durch „Erasmus+“ ersetzt, § 3 Abs 1 und 2 an Änderungen im Fremdenrecht ab angepasst und die FB durch Änderungen in § 8 Abs 2 bis 4 (mit stufenweisem Inkrafttreten) erhöht, und zwar ab um 4 % (Erhöhungsbetrag für behinderte Kinder um 8,4 %), ab um weitere 1,9 % und ab um weitere 1,9 %. Keine Änderungen gab es beim „Schulstartgeld“ als Einmalzahlung von 100 € im September für alle Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren sowie beim Mehrkindzuschlag für jedes 3. und weitere Kind in Höhe von 20 € pro Kind und Monat bei Familieneinkommen bis 55.000 € im Jahr. Geändert wurden § 2, 3, 8 und 55, zum unterschiedlichen Inkrafttreten und Außerkrafttreten siehe § 55 Abs 27.
198
BGBl I 2014/40 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) erlassen wird sowie das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden – Budgetbegleitgesetz 2014; NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830 [CELEX-Nr.: 32008L0008]):
Schwerpunkt der Änderung des FLAG durch das BudgetbegleitG 2014 ist die Umstellung der zweimonatlichen Auszahlung von FB und SFB auf eine monatliche Auszahlung ab September 2014. Geändert wurden § 11, 30e, 39g, 39k und 55, zum unterschiedlichen Inkrafttreten und Außerkrafttreten siehe § 55 Abs 28.
199
BGBl I 2014/53 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXV IA 517/A AB 255 S. 37. BR: AB 9230 S. 832):
Mit der Nov wurde – ab – in § 8 ein Abs 6a eingefügt, wonach zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit gesetzlich klargestellt wurde, dass für den Fall, dass Menschen, die infolge ihrer vom Sozialministeriumservice als Dauerzustand festgestellten Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig sind, einen Arbeitsversuch am offenen Arbeitsmarkt unternehmen und dabei ein Einkommen über der Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 erzielen, sodass die erhöhte FB (ganz oder teilweise) wegfällt, wieder erhöhte FB (ganz oder teilweise) erhalten, wenn das Einkommen in einem Folgejahr unter der Einkommensgrenze liegt, ohne dass es eines neuerlichen Gutachtens des Sozialministeriumservice bedürfte. Zeiten, in denen die Einkommensgrenze überschritten wurde, gelten in diesem Fall als erfolgloser Arbeitsversuch. Geändert wurden § 8 und 55.
200
BGBl I 2015/50 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXV RV 479 AB 519 S. 64. BR: AB 9341 S. 840):
Mit der Nov wurde – ab für nach dem geborene Kinder – die antragslose FB geschaffen. Das Grundprinzip, dass FB nur auf Antrag gewährt wird, wurde beibehalten, aber für neu geborene Kinder durchbrochen. Hier kann das FA FB automationsunterstützt ohne eigenen Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen und die maßgebenden Personenstandsdaten nach der Aktenlage gegeben sind. Geändert wurden § 10, 39g und 55, eingefügt wurde § 10a.
201
BGBl I 2015/144 (Bundesgesetz, mit dem das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden – Budgetbegleitgesetz 2016; NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848):
Mit dem BudgetbegleitG 2016 wurde vor allem klargestellt, dass der Verlängerungstatbestand für den Bezug von FB in bestimmten Fällen infolge Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht für Kinder gilt, die anstelle des ordentlichen Zivildienstes ein Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, einen Gedenkdienst oder einen Friedens- und Sozialdienst im Ausland leisten. Geändert wurden § 2, 6, 39, 41 und 55 (iW ab ).
202
BGBl I 2016/53 (Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) erlassen wird sowie das … Familienlastenausgleichsgesetz 1967 … geändert werden – Familienzeitbonusgesetz; NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855):
Mit dem Familienzeitbonusgesetz wurde iW das Kinderbetreuungsgeld mit seinen vier Pauschalvarianten in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto umgewandelt, ein Familienzeitbonus für erwerbstätige Väter während der Familienzeit als Familienzeitbonus sowie ein Partnerschaftsbonus für eine annähernd gleiche Aufteilung des Leistungsbezugs des Kindesbetreuungsgelds durch beide Elternteile geschaffen. Im FLAG wurden Regelungen zur Finanzierung dieser Leistungen sowie für die technische Umsetzung eines neuen automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens FABIAN geschaffen (dieses Programm ist seit Ende 2018 im Einsatz und betrifft FB, Erhöhungsbetrag zur FB, Ausgleichszahlung, SFB und LFB). Geändert wurden § 39g, 39j, 39n und 55 (iW ab ).
203
BGBl I 2016/109 (Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird, Ermächtigungen zu Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen geändert werden sowie das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert und das SIVBEG-Errichtungsgesetz aufgehoben wird – Budgetbegleitgesetz 2017; NR: GP XXV RV 1262 AB 1328 S. 154. BR: AB 9663 S. 861):
Mit dem BudgetbegleitG 2017 wurde in § 41 der Abs 7 angefügt, wonach rückwirkend ab (§ 55 Abs 34) die Steuerbefreiung nach § 50 Abs 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl 1992/825 in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden ist. Geändert wurden § 41, 55 (iW ab ).
204
BGBl I 2017/40 (Deregulierungsgesetz 2017; NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866):
Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurde § 20 Abs 1 AVOG 2010 mit Wirksamkeit ab dahingehend geändert, dass das Wohnsitzfinanzamt neu definiert wurde: „Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.“ IdZ wurde auch § 13 FLAG geändert, indem im Satz 1 die Wortfolge „oder dem gewöhnlichen Aufenthalt“ gestrichen wurde. Die Änderung wurde wie folgt begründet: „Im Hinblick auf die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz ist eine Anpassung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erforderlich, um die Verfahrensökonomie und Entlastung der Bürgerinnen und Bürger auch für Belange der Familienbeihilfe, die von den Finanzämtern vollzogen werden, sicherzustellen“ (ErläutRV RV 1457 BlgNR 25. GP, zu Art 8). § 2 Abs 1 Satz 1 FLAG, der einen Anspruch auch von Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, sondern nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt, vorsieht, wurde jedoch unverändert gelassen. Melderechtlich können auch Fahrzeuge und Zelte Wohnungen sein und damit Grundlage für einen Wohnsitz bilden (§ 1 MeldeG), für Obdachlose sieht § 19a MeldeG unter bestimmten Voraussetzungen die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung vor. Unionsbürger und ihnen Gleichgestellte brauchen jedoch nicht unbedingt einen Wohnsitz in Österreich für einen Anspruch auf FB, hier wird bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes die Subsidiarzuständigkeit des § 25 Z 3 AVOG 2010 (ua FA, bei dem der Antrag eingebracht wurde) zum Tragen kommen. Geändert wurden § 13, 55 (ab ).
205
BGBl I 2017/156 (Änderung des Freiwilligengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes; NR: GP XXV IA 2308/A S. 199. BR: 9900 AB 9908 S. 873):
Mit der Nov BGBl I 2017/156 wurde ab ein Anspruch auf FB auch für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie für die Zeit zwischen der Beendigung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes oder eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung geschaffen. Der IA verweist in der Begründung darauf, dass diese Maßnahme eine Angleichung an den Präsenz- oder Zivildienst bedeuten und Freiwilligendienste weiter aufwerten würde. Geändert wurden § 2 Abs 1 lit d, § 2 Abs 1 lit e, § 6 Abs 2 lit b sowie § 6 Abs 2 lit c, in § 55 wurde Abs 36 angefügt (ab ).
P. Änderungen in der XXVI. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Kurz I, ÖVP/FPÖ; Kurz II, ÖVP; Löger, ÖVP; Bierlein, –)
Zu den Regierungen in der 26. GP siehe auch Rz 99.
206
BGBl I 2018/32 (Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018; NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879 [CELEX-Nr.: 32016L0680]):
Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wurde eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, darunter auch das FLAG, an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom S 1, angepasst. Die Überschrift zu Abschnitt IIIa wurde in „IT-Verfahren“ geändert, weitere Änderungen betreffen § 46a und 55 (ab ).
207
BGBl I 2018/77 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; NR: GP XXVI IA 386/A AB 292 S. 43. BR: AB 10042 S. 885):
Mit der in Reaktion auf eine nach zwei Erkenntnissen des VwGH geänderte Vollzugspraxis ergangenen Neuregelung von § 6 wird sichergestellt, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf FB auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches gilt, wenn die Eltern nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. In Bezug auf erheblich behinderte Kinder, die nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird festgelegt, dass der Anspruch auf erhöhte FB jedenfalls gegeben ist, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen. Geändert wurden § 6 (rückwirkend ab ) und 55 (ab ).
208
BGBl I 2018/83 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden; NR: GP XXVI RV 111 AB 290 S. 43. BR: 10030 AB 10041 S. 885):
Mit der Nov werden „zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export“ die FB und der KAB „nach der Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, indexiert“ (ErläutRV 111 BlgNR 26. GP). Außerdem wird durch eine ausdrückliche Regelung in § 53 normiert, dass ab § 26 Abs 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar ist, was zur Folge hat, dass für andere in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehende Auslandsbeamte keine FB mehr zu leisten ist, wenn sich ihr Kind in einem Drittstaat aufhält. Der Neuregelung ging eine umfassende Diskussion voraus (siehe etwa die Stellungnahmen zum ME 1 BlgNR 26. GP sowie im Literaturverzeichnis). Zusammenfassend vertreten die ErläutRV die Auffassung, „dass zulässig ist, eine nicht aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierte Geldleistung unter Wahrung der aus der Freizügigkeit erfließenden Diskriminierungsverbote zu indexieren“. Eine entsprechende Änderung wurde auch im EntwicklungshelferG vorgenommen. Ebenfalls wurde § 33 Abs 3 EStG in Bezug auf den KAB an die Indexierung der FB angepasst. Eingefügt wurde § 8a, geändert wurden § 39g und § 53 (alle ab ).
Zu dieser Nov erging eine Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend und des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung BGBl II 2018/318 idF BGBl II 2019/204). Diese V bestimmt die Beträge an FB gem § 8 idF ab 2019 sowie des KAB gem § 33 Abs 3 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhalten (abgedruckt im Anhang).
209
BGBl I 2019/24 (Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden; NR: GP XXVI IA 584/A AB 494 S. 63. BR: 10030 AB 10131 S. 890):
In § 2 wurde ein Abs 3a betreffend Krisenpflegeeltern eingefügt, wonach Kinder iSd ersten Abschnitts des FLAG auch Kinder sind, „die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder)“. Ferner wird in dieser Bestimmung der Begriff der „Krisenpflegepersonen“ definiert. Anders als im gleichzeitig geänderten KBGG (§ 2 Abs 6 KBGG) wurde im FLAG der Begriff des gemeinsamen Haushalts nicht dahingehend geändert, dass ein solcher nur vorliege, wenn „der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.“ Der IA wurde damit begründet, dass nach der Rsp des OGH (; , 1 Ob 129/15z) Krisenpflegepersonen keine Eltern iSd § 184 ABGB seien, sodass diese generell keinen Anspruch auf KBG hätten. „Die in Rede stehende Judikatur des OGH findet auch für den Bereich der Familienbeihilfe Anwendung, zumal Familienbeihilfe auch für Pflegekinder gewährt wird. Insofern ist auch eine Anpassung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erforderlich, damit ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für Krisenpflegekinder sichergestellt wird.“ Eingefügt wurde § 2 Abs 3a, geändert wurde § 55 (rückwirkendes Inkrafttreten ab ).
VI. Entwicklung des § 1
300
§ 1 lautete in der Stammfassung:
„§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleichs werden Beihilfen gewährt. Diese Beihilfen sind
die Familienbeihilfe und
die Geburtenbeihilfe.“
301
Mit der Nov BGBl 1971/116 wurde die Aufzählung um die Schulfahrtbeihilfe erweitert:
„§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleichs werden Beihilfen gewährt. Diese Beihilfen sind
die Familienbeihilfe,
die Schulfahrtbeihilfe und
die Geburtenbeihilfe.“
302
Mit der Nov BGBl 1972/284 erhielt § 1 seine heutige Fassung.
303
Das Familienbeihilfenrecht geht von typisierenden Sachverhalten aus, die den Anspruch auf FB vermitteln. Die FB ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten. Die FB soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen ( mwN; , Ra 2018/22/0080 mwN). Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl etwa oder mwN).
Die FB ist nach der Rsp der Höchstgerichte als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl ; ). Die FB ist daher dem Kind für dessen Unterhalt bzw Pflege zuzuwenden (vgl ; , 7 Ob 613/95; , 5 Ob 10/99b; , 10 Ob 35/04a; ; 1 Ob 84/04s; , 7 Ob 273/04d; , 7 Ob 191/05x; ; , 2006/10/0066; , Ra 2018/22/0080).
Der Gesetzgeber hat allerdings eine Reihe von Tatbeständen für den Familienbeihilfenanspruch formuliert, welche von der Unterhaltsleistung unabhängig sind:
die absolute Beschränkung mit Erreichen einer Altersgrenze (zB § 2 Abs 1 lit b), welche verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl );
den Ausschluss der FB bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland (§ 5 Abs 3), welcher verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl ; , B 2366/00);
den Ausschluss der FB, wenn eigenes Einkommen des Kindes einen bestimmten Geldbetrag im Kalenderjahr übersteigt (§ 5 Abs 1), wobei etwa bei hohem Einkommen im zweiten Halbjahr der Familienbeihilfenanspruch auch im ersten Halbjahr trotz damals bestehender Unterhaltspflicht und trotz allenfalls erfolgter Unterhaltsleistungen wegfällt (vgl ).