FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39l
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§ 39l wurde mit der Novelle BGBl I 2002/106 in das Gesetz eingefügt. Mit der Novelle BGBl I 2007/102 erhielt § 39l seine derzeitige Fassung.
Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (AB 1178 BlgNR 21. GP) führt zur Schaffung des § 39l unter anderem aus:
„Im Zuge der Einführung eines neuen Abfertigungssystems für (nach dem beginnende oder auf Grund von Übergangsregelungen erfasste) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) durch laufende Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (grundsätzlich auf Basis des Entgelts, 1,53 vH) sollen zusätzlich weitere Beiträge für bisher nicht abfertigungsrelevante Zeiträume aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.
Es sind dies Beiträge für Zeiträume, die nunmehr aus familien- und sozialpolitischen Gründen ebenfalls berücksichtigt werden sollen und die im § 7 Abs. 4 und Abs. 5 des BMVG in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, vorgesehen sind. Diese sind für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges von ArbeitnehmerInnen oder von ehemaligen ArbeitnehmerInnen mit tatsächlichem oder fiktivem Wochengeldanspruch unabhängig vom Geschlecht zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges vorgesehen (§ 7 Abs. 4 BMVG), weiters für Zeiten der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz oder einer Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall der Bezüge oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz durch ArbeitnehmerInnen zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder Begleitung schwerst erkrankter haushaltszugehöriger Kinder (§ 7 Abs. 5 BMVG). Hiebei werden die genannten Beiträge von den Trägern der Krankenversicherung an die nach Maßgabe des BMVG eingerichteten Mitarbeitervorsorgekassen entrichtet (§ 7 Abs. 6 BMVG) und aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt werden.
Das In-Kraft-Treten soll mit – zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten des BMVG – erfolgen. …“
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Zur Novelle führen die Materialien (RV 300 BlgNR 23. GP) unter anderem aus:
„Die gegenständliche Bestimmung sieht eine Übernahme der Abfertigungsbeiträge für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne von § 7 Abs. 5 des BMSVG sowie für Zeiten einer Familienhospizkarenz nach dem AVRAG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vor. Gleichzeitig sollen gleichartige Zeiten nach anderen Gesetzen des Gesetzgebers Bund ebenfalls aus FLAF-Mitteln übernommen werden. Der diesbezügliche Hinweis im § 39l auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften hat jedoch immer wieder zu Auslegungsfragen geführt, da von Länderseite vielfach auch entsprechende Zeiten nach Landesgesetzen unter die FLAF-Kostentragung subsumiert werden sollten. Die nunmehrige Formulierung, welche ausdrücklich auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sowie Ausführungsgesetze zum (Bundes)Landarbeitsgesetz abstellt, dient der Klarstellung.
Aus FLAF-Mitteln sollen die Abfertigungsbeiträge für jene beitragsfreien Zeiten übernommen werden, welche einen Bezug zur Förderung der Familie haben. Die Bildungskarenz dient jedoch der Bildungs- und nicht der Familienförderung. Die Übernahme der Abfertigungsbeiträge für derartige Zeiten soll daher gestrichen werden.“