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FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 46a

Rudolf Wanke

1

§ 46a idF Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I 2010/111 wurde durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 BGBl I 2018/32 geändert:

1.

Die Überschrift zu Abschnitt IIIa lautet: „IT-Verfahren“

2.

In § 46a Abs. 1 wird die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:“ durch die Wortfolge „automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:“ ersetzt.

3.

In § 46a Abs 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt: „18. vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.“

4.

In § 46a Abs 2 Z 1 wird die Wortfolge „ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen“ durch die Wortfolge „eine automatisierte Datenübermittlung einzurichten, in deren Rahmen“ und in der lit. a das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

5.

In § 46a Abs. 2 Z 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

6.

In § 46a Abs 2 Z 4 lautet der Einleitungsteil: „mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 7a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) eine automatisierte Datenübermittlung mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben hat der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen den Abgabenbehörden zu übermitteln:“

Die ErläutRV (RV 65 BlgNR 26. GP) führen hierzu unter anderem aus:

„Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich insofern auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“).

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie der Präzisierung der Rechtsgrundlagen für die bereits laufende Verarbeitung.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für die Vollziehung von Belangen des Familienlastenausgleichs durch die Abgabenbehörden die Bundesabgabenordnung Anwendung findet. Insofern gelten die Regelungen der Bundesabgabenordnung über den Datenschutz (vgl. dazu den vorgesehenen Art. 70) auch in Bezug auf die Auszahlung von Beihilfen wie etwa der Familienbeihilfe.“

2

Der Begriff „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird ab gem § 720 ASVG idF BGBl I 2018/100 durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

3

Zur Sozialversicherungsnummer s § 46b.

4

§ 459b ASVG sieht eine Übermittlungspflicht von Daten iZm dem Bezug von FB durch die FÄ an die Sozialversicherungsträger vor:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

§ 459b. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:

Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

1.

der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und

2.

des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“

5

Zum Datenschutz siehe §§ 48b48i BAO (gem § 2a BAO sinngemäß auch im Verfahren vor dem BFG anzuwenden):

„F. Datenschutz

§ 48d. (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen.

§ 48e. (1) Die Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information

1.

die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet würde und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information

a)

jemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder

b)

Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder

c)

Rückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte

und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder

2.

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

3.

der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder

4.

im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten

a)

zum Zweck der Durchführung eines Abgabenverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens, eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Monopolverfahrens oder

b)

auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder

c)

im zwingenden öffentlichen Interesse

der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder

5.

gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder

6.

überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden.

(2) Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

§ 48f. (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit

1.

die betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oder

2.

die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt.

(2) Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe des § 90. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.

(4) Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.

§ 48g. (1) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen.

(2) In den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.

(3) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO.

§ 48h. Die § 48d bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.

§ 48i. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.“

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