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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 37d Anhörung und Veröffentlichung

Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz

Erl zu LGBl 2007/11

Zu § 37d

Die Umgebungslärmrichtlinie bestimmt unter Hinweis auf die Umweltinformationsrichtlinie, dass der Öffentlichkeit die Lärmkarten und Aktionspläne zugänglich zu machen sind. Darüber hinaus verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, eine Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der Aktionspläne vorzusehen; die Ergebnisse der Mitwirkung müssen berücksichtigt und die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet werden.

Der Abs. 1 schreibt in Umsetzung der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zunächst eine öffentliche Auflage des Entwurfes des Aktionsplanes vor, die entsprechend kundgemacht werden muss.

Der Abs. 2 stellt die gemäß Artikel 8 Abs. 7 der Umgebungslärmrichtlinie zu gewährende Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung und Überprüfung der Aktionspläne sicher. Die Frist zur Auflage hat gemäß Abs. 1 mindestens sechs Wochen zu betragen.

Der Abs. 3 verpflichtet die Landesregierung, die einlangenden Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dies bedeutet nicht, dass jedem Vorschlag Rechnung zu tragen ist; die Landesregierung wird sich aber jedenfalls mit den einlangenden Stellungnahmen auseinandersetzen müssen.

Nach Abs. 4 sind der beschlossene Aktionsplan und die dazugehörige Lärmkarte zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auch im Internet zu veröffentlichen. Die Umgebungslärmrichtlinie verweist in diesem Zusammenhang auf die Umweltinformationsrichtlinie. Letztere soll im Burgenland mit dem Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz – Bgld. ISUG umgesetzt werden. Der Entwurf für dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu verbreiten sind. Mit der Bestimmung des Abs. 4 erfolgt eine Präzisierung dieser Verpflichtungen nach dem Bgld. ISUG im Hinblick auf die zu erstellenden Lärmkarten und Aktionspläne.

Anmerkung

0) IdF LGBl 2007/11.

§ 37d Bgld StrG wurde mit LGBl 2007/11 neu eingefügt.

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