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SWI 7, Juli 2001, Seite 312

Entwurf der Joint Working Group of Standard Setters (JWG) zur Behandlungvon Finanzinstrumenten

DRAFT OF THE JOINT WORKING GROUP OF STANDARD SETTERS ON ACCOUNTING FOR FINANCIAL INSTRUMENTS

Barbara Pirchegger

In 1997 the IASC and a number of accounting standard setters from different countries agreed to establish a joint working group for the development of a comprehensive standard on accounting for financial instruments. In December 2000 a draft standard resulting from the group's work has been published. The standard proposes fair value measurement for almost all financial assets and liabilities. This article summarises the most important issues covered in the draft standard and provides insights into the critical aspects of accounting for financial instruments.

I. Problemkreis

Das International Accounting Standards Committee (IASC) beschäftigt sich bereits seit rund zehn Jahren mit der Entwicklung geeigneter Regelungen für die Behandlung von Finanzinstrumenten. Zwei Exposure Drafts zu diesem Themenbereich erschienen mit E40 und E48 in den Jahren 1991 und 1994. 1994 wurde das Projekt in zwei Phasen geteilt. Das Ziel der ersten Phase bestand in der Entwicklung geeigneter Kriterien für die Darstellung von Finanzinstrumenten und in der Festlegung von Ausweisvorschriften. Diese Phase wurde mit der Herausgabe des IAS 32 „Financial Instruments: Disclosure and Presentation" 1995 abgeschlossen.

Im Rahmen der zweiten Phase wurde 1997 ein in Zusammenarbeit mit dem Canadian Institute of Chartered Accountants (CICA) erarbeitetes Discussion Paper veröffentlicht. Dieser Entwurf sah erstmals eine einheitliche und umfassende Fair-Value-Bewertung für Finanzinstrumente vor. Der Veröffentlichung folgten zahlreiche Stellungnahmen, die zwar vielfach eine einheitliche Behandlung von Finanzinstrumenten begrüßten, in denen aber gleichzeitig auch deutliche Kritik an der Fair-Value-Bewertung laut wurde. Beim IASC ergaben sich daraus zwei Überlegungen: Einerseits wurde eine grundlegende Beschäftigung mit der Entwicklung eines Standards für Finanzinstrumente für notwendig erachtet, andererseits sollte der mit der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) vereinbarte Arbeitsplan jedenfalls eingehalten werden. Um beide Ziele zu erreichen, wurde noch im Jahr 1997 eine Joint Working Group of Standard Setters gebildet, der neben Vertretern des IASC Delegierte aus Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Japan, Neuseeland, den fünf nordischen Staaten, dem U.K. und den USA angehörten. Die JWG sollte im Jahr 1999 einen Draft Standard herausgeben, der endgültige Standard war für 2000 geplant. Das IASC verabschiedete dagegen bereits im Dezember 1998 IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement", sozusagen als Zwischenlösung (Interim Standard), um den Anforderungen der IOSCO gerecht zu werden.

In IAS 39 kommt, ähnlich wie in einer Reihe nationaler Standards zu Finanzinstrumenten, ein so genanntes „Mixed-Attribute"-Measurement-Modell zur Anwendung, das für die Bewertung einiger Finanzinstrumente den Fair Value vorschreibt, für andere aber das Anschaffungskostenprinzip beibehält. Eine verpflichtende Anwendung des Standards wurde für Geschäftsjahre, die mit beginnen, vorgesehen. Wäre dieS. 313 JWG in der Lage gewesen, den oben beschriebenen Zeitplan einzuhalten, wäre IAS 39 niemals verpflichtend anzuwenden gewesen, was vom IASC wohl auch bis zu einem gewissen Grad so geplant war.

Statt dessen verzögerte sich die Veröffentlichung des Draft Standards bis zum Dezember des vergangenen Jahres, wobei die Begutachtungsfrist de facto noch bis zum läuft. Der Entwurf mit dem Titel „Financial Instruments and Similar Items" knüpft an das Discussion Paper aus 1997 an und betrachtet ebenso wie dieses eine umfassende Fair-Value-Bewertung als das geeignete Bewertungskonzept für Finanzinstrumente.

Für die Abbildung einiger Finanzinstrumente im Jahresabschluss erscheint diese Auffassung unmittelbar einsichtig. Dies gilt z. B. für Derivative, wie Futures oder Optionen, die von einem Unternehmen zum Hedging von Risikopositionen eingesetzt werden. Ein auf den Anschaffungskosten basierendes Rechnungslegungssystem kann die gegenläufigen Wertentwicklungen des gehedgten Vermögensgegenstandes und des Hedginginstruments schwerlich in geeigneter Weise abbilden. Zu den Finanzinstrumenten gehören jedoch z. B. auch Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder Eigenkapitalinstrumente, deren Bewertung mit dem Fair Value mit einer Reihe von Problemen verbunden sein kann.

II. Anwendungsbereich

Der Draft Standard enthält zunächst eine Definition des Begriffes Finanzinstrument. Der Anwendungsbereich des Draft Standards umfasst jedoch nicht alle Vermögensgegenstände oder Schulden, die dieser Definition entsprechen. Der Einschränkung des Anwendungsbereichs steht eine Ausdehnung desselben auf bestimmte Vermögensgegenstände oder Schulden gegenüber, die nicht unter die Definition für Finanzinstrumente fallen.

Nach der Definition des Draft Standards fallen folgende Positionen unter den Begriff „financial instrument":

l Bargeld;

l Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens (z. B. Aktien, GmbH-Anteile);

l eine vertragliche Verpflichtung eines Vertragspartners, dem anderen Vertragspartner ein Finanzinstrument zu überlassen, verbunden mit dem Recht des Empfängers auf den Erhalt des Finanzinstruments. Die einzige Gegenleistung des Empfängers besteht darin, dass die Verpflichtung erlischt (z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten);

l die vertragliche Verpflichtung eines Vertragspartners, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen auszutauschen, verbunden mit dem vertraglichen Recht des anderen, diesen Austausch zu verlangen (z. B. Optionen, Termingeschäfte).

Diese Definition entspricht inhaltlich weit gehend jener in IAS 32 bzw. IAS 39.

Der Anwendungsbereich des Draft Standards erstreckt sich nun auf alle Finanzinstrumente, gemäß der obigen Definition, die nicht explizit davon ausgeschlossen sind. Nicht einbezogen werden in erster Linie solche Finanzinstrumente, die bereits in anderen Standards geregelt sind. Dies sind:

l Beteiligungen an Tochterunternehmen (IAS 27), an assoziierten Unternehmen (IAS 28) und an Jointventures (IAS 31),

l Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die auf Grund von Leistungen an Mitarbeiter inkl. Pensionszahlungen entstehen (Employee Benefits),

S. 314l Finanzinstrumente, die im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen entstehen,

l vom Unternehmen selbst emittierte Eigenkapitalinstrumente,

l Ansprüche und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, es sei denn, es handelt sich um Finanzgarantien oder Verträge, die bei Eintritt einer bestimmten Situation Leistungen zusagen, die unabhängig von den Folgen des Eintritts für den Begünstigten sind.

Der Anwendungsbereich des Standards umfasst weiters bestimmte Terminkontrakte, so genannte „Servicing Rights", sowie zumindest Teile von hybriden Verträgen.

Verträge über die künftige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen sind dann nach den Vorschriften des Draft Standards zu bilanzieren, wenn an Stelle einer Lieferung oder Leistung ein Barausgleich möglich ist und die Lieferung oder Leistung nicht im Rahmen der typischen Geschäftstätigkeit erfolgt. Ein Beispiel für einen solchen Vertrag wäre ein Commodity Future. Unter „Servicing Rights" sind Rechte zur Erbringung bestimmter entgeltlicher Serviceleistungen, wie z. B. das Einheben und die Weiterleitung von Zins- oder Tilgungszahlungen, zu verstehen. Vor allem in den USA ist es nicht unüblich, dass sich der Verkäufer eines Finanzinstruments die Erbringung solcher Serviceleistungen vorbehält. Derartige Rechte werden auch auf speziellen Märkten gehandelt.

Für hybride Verträge, also Verträge, die nur einzelne Komponenten enthalten, die in den Anwendungsbereich des Draft Standards fallen (z. B. Wandelschuldverschreibungen), ist grundsätzlich eine Aufteilung in die einzelnen Vertragsbestandteile vorzunehmen. Nur jene Komponenten, die in den Anwendungsbereich fallen, sind gemäß den Vorschriften für Finanzinstrumente zu behandeln. Soweit auch die übrigen Vertragsbestandteile einer Fair-Value-Bewertung unterliegen, fällt allerdings der gesamte Vertrag unter die Vorschriften des Draft Standards.

III. Entstehen und Erlöschen der Ausweispflicht

Ein aktives Finanzinstrument ist in der Bilanz auszuweisen, sobald das Unternehmen vertragliche Rechte innehat, die zur Entstehung eines Vermögensgegenstandes führen. Ein passives Finanzinstrument ist anzusetzen, wenn vertragliche Verpflichtungen bestehen, die die Entstehung einer Verbindlichkeit zur Folge haben.

Ein Finanzinstrument soll generell dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn die vertraglichen Rechte oder Verpflichtungen, die zur Entstehung eines Vermögensgegenstandes oder einer Verbindlichkeit geführt haben, nicht mehr bestehen.

Sowohl bei der Entstehung als auch beim Erlöschen der Ausweispflicht stellt der Draft Standard damit auf das Vorhandensein vertraglicher Rechte oder Verpflichtungen ab. Nach IAS 39 ist dagegen für aktive Finanzinstrumente das „Control Concept" relevant. Ein Vermögensgegenstand ist danach dann nicht mehr in der Bilanz auszuweisen, wenn das Unternehmen die Kontrolle über diesen Vermögensgegenstand verloren hat. Von der JWG wurde dieses Konzept nicht befürwortet, da man der Ansicht war, dass es in vielen Fällen zu nicht unerheblichen Auslegungsspielräumen führen könnte. Probleme würden sich z. B. ergeben, wenn ein finanzieller Vermögensgegenstand zwar veräußert wird, bestimmte Rechte jedoch auch künftig beim Veräußerer verbleiben. Das Anknüpfen an vertragliche Rechte und Verpflichtungen wurde demgegenüber S. 315als praktikablere Lösung betrachtet. Werden nicht alle Rechte übertragen, sehen para. 32 bzw 37 einen teilweisen Ausweis vor.

IV. Bewertung

Die Bewertung von Finanzinstrumenten soll generell auf Basis des Fair Value erfolgen. Dies gilt für die erstmalige Bewertung ebenso wie für die Folgebewertung. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Beteiligungen an Personengesellschaften, für die kein Marktpreis existiert und für die ein Fair Value nicht ermittelt werden kann. Solche Beteiligungen sind zu Anschaffungskosten zu bewerten und sind abzuwerten, wenn davon auszugehen ist, dass der erzielbare Betrag am Bilanzstichtag unter dem Buchwert liegt.

Für die Ermittlung des Fair Value sieht der Draft Standard ein Stufenschema je nach vorhandener Information vor:

Kann ein Marktpreis beobachtet werden, so ist dieser anzusetzen. Dabei ist auf jenen Betrag abzustellen, der zum Bewertungszeitpunkt am Markt bei Veräußerung eines finanziellen Vermögensgegenstandes erzielt werden kann bzw. für die Begleichung einer finanziellen Verbindlichkeit bezahlt werden müsste. In den Marktpreis dürfen nach para. 72 f. weder bei erstmaliger Bewertung noch bei Folgebewertungen Transaktionskosten einbezogen werden. Ferner ist darauf zu achten, dass die beobachteten Marktpreise unverzerrte Größen darstellen.

Ist kein Marktpreis für das zu bewertende Finanzinstrument vorhanden, ist behelfsweise auf Marktpreise vergleichbarer Finanzinstrumente zurückzugreifen. Der beobachtbare Fair Value ist dann unter Berücksichtigung der Unterschiede für das zu bewertende Instrument anzupassen. Ist weder für das zu bewertende Finanzinstrument noch für vergleichbare Instrumente ein Marktpreis beobachtbar, muss auf geeignete Bewertungskonzepte zurückgegriffen werden.

Solche Bewertungskonzepte sollten jene Faktoren berücksichtigen, die auch von Marktteilnehmern zur Bewertung herangezogen werden würden. Für einige Finanzinstrumente, wie z. B. Optionen, existieren anerkannte und etablierte Bewertungsverfahren, die zur Ermittlung des Fair Value heranzuziehen sind. Gibt es keine derartigen Bewertungstechniken, kann das Barwertkonzept in aller Regel als geeignetes Instrument zur Ermittlung des Fair Value angesehen werden.

Soll der Fair Value als Barwert ermittelt werden, sind sowohl unsichere künftige Zahlungsströme als auch der geeignete Abzinsungsfaktor zu schätzen. Jede Anpassung der Schätzung führt zu einer Änderung des Fair Value. Insbesondere die Wahl des geeigneten Zinssatzes ist von den mit dem Finanzinstrument verbundenen finanziellen Risiken abhängig. Der Draft Standard nennt als relevante Arten von finanziellem Risiko neben dem Basisrisiko Währungsrisiken, Kreditrisiken und Liquiditätsrisiken.

Der sich ergebende Schätzwert für den Fair Value hängt letztlich von den Informationen ab, die in die Schätzung einbezogen werden. Hier ist grundsätzlich auf jene Information abzustellen, die auch dem Markt für seine Schätzung zur Verfügung steht. Diese Information muss sich nicht notwendigerweise mit der Informationssituation des Unternehmens decken. So ist es z. B. wahrscheinlich, dass ein Unternehmen seine eigene Kreditwürdigkeit besser einschätzen kann als der Markt. Soweit es aus Unternehmenssicht schwer fällt abzuschätzen, welche Information der Markt in seine Bewertung einbezieht, sieht der Draft Standard vor, jene Informationen einzubeziehen, die das Unternehmen von Gesetzes wegen veröffentlichen muss. Keinerlei besondere Bewertungsvorschriften S. 316sind im Draft Standard für Hedging vorgesehen. Dies ist dann unproblematisch, wenn die gehedgte Position in den Anwendungsbereich des Draft Standards fällt, da durch die konsequente Fair-Value-Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten der Steuerungseffekt im Abschluss ohnehin abgebildet wird. Handelt es sich dagegen z. B. um Sachanlagevermögen, das in aller Regel zu Anschaffungskosten bewertet wird, kann die gegenläufige Wertentwicklung auch bei Anwendung des Draft Standards nicht immer abgebildet werden.

V. Abbildung von Änderungen des Fair Value in der GuV

Die Änderungen des Fair Value sind in der Periode, in der sie anfallen, grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen. Die einzige Ausnahme stellen solche Wertänderungen dar, die aus der Umrechnung von Finanzinstrumenten von einer Fremdwährung in die funktionale Währung entstehen.

Für die Ermittlung der erfolgswirksamen Wertdifferenz sind die Ansätze der Eröffnungs- und Schlussbilanz zu vergleichen und um die Ein- und Auszahlungen der Periode zu bereinigen. Die Ermittlung des Wertansatzes wird in Beispiel 1 anhand eines aktiven Finanzinstruments illustriert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiel 1:
Ein Unternehmen weist in der Eröffnungsbilanz Anleihen mit einem Marktwert von 1.000 aus.
Im folgenden Geschäftsjahr erhält das Unternehmen Kuponzahlungen von 70 aus den Anleihen.
Zum Bilanzstichtag wird der Wert der Anleihen mit 900 bestimmt.
Daraus resultieren folgende Auswirkungen auf den Gewinn:
01. 01. x0:
Fair Value
1.000
Kuponzahlung
- 70
930
31. 12. x0:
Fair Value
900
gewinnwirksame Differenz
- 30

Eine Besonderheit ergibt sich bei verzinslichen Finanzinstrumenten und Verwendung des Fair-Value-Ansatzes hinsichtlich des Ausweises von Zinsaufwendungen und Erträgen in der GuV. Änderungen des Fair Value, die auf Grund von Zinssatzänderungen entstehen, sollen nach Auffassung der JWG nicht als Wertänderungen des Vermögensgegenstandes, sondern als Zinsaufwendungen bzw. Erträge erfasst werden.

Der Zinsaufwand oder Ertrag ergibt sich daher als Saldo aus Zinszahlung und Änderung des Fair Value des Finanzinstruments. Gleichzeitig kann er durch Multiplikation des Barwertes mit dem in der Periode für das Finanzinstrument relevanten Zinssatz ermittelt werden. Dies erscheint auf den ersten Blick ungewohnt, wird von der JWG jedoch als notwendig erachtet, um den ökonomisch richtigen Ausweis der Zinsaufwendungen bzw. Zinserträge sicherzustellen. Um den Unterschied zu verdeutlichen, wird in Beispiel 2 die traditionelle Form des Ausweises dem im Draft Standard vorgesehenen Konzept gegenübergestellt.

Beispiel 2:

Die in Beispiel 1 eingeführten Anleihen haben annahmegemäß eine Laufzeit von 3 Jahren und führen zu jährlichen Kuponzahlungen von 70. Der Zahlungsstrom am Beginn des Geschäftsjahres x0 ergibt sich wie folgt:

V. Abbildung von Änderungen des Fair Value in der GuV

S. 317Im Zeitpunkt 0 beträgt der marktübliche Zinssatz 7% und der Fair Value der Anleihen ist 1.000. Am Ende des ersten Jahres ist dieser Zinssatz auf 5% gefallen und bleibt bis zum Ende der Laufzeit unverändert. Durch die Zinssenkung steigt der Barwert der Anleihen auf 1.037,19. Folgende Auswirkungen ergeben sich bei traditioneller Ermittlung der Zinserträge bzw. bei der Ermittlung auf Basis des Fair-Value-Konzepts:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
2
3
a)
Zinsertrag auf Basis histor. Kosten (7%):
Ertrag/Aufwand, Wertänderung Finanzinstrument:
70
70
70
37,19
- 18,14
- 19,05
Summe gewinnwirksamer Betrag:
107,19
51,86
50,95
b)
Zinsertrag auf Basis des Fair Value:
70
51,86
50,95
(7%)
(5%)
(5%)
Ertrag/Aufwand, Änderung des Fair Value:
37,19
0
0
Summe gewinnwirksamer Betrag:
107,19
51,86
50,95

Wie aus Beispiel 2 deutlich wird, ergibt sich nach beiden Varianten zunächst in jeder Periode die gleiche Gewinnerhöhung. Eine traditionelle Ermittlung der Zinsen, wie in a) dargestellt, führt über die Perioden zu gleich bleibenden Zinserträgen in Verbindung mit aufwandswirksamen Verminderungen des Fair Value in den Perioden 2 und 3. Es kommt also zum Ausweis konstanter Zinserträge über die Perioden und zu aufwandswirksamen Wertänderungen beim Finanzanlagevermögen. In Variante b) werden dagegen die durch die Marktzinsänderung hervorgerufenen Fair-Value-Änderungen im zweiten und dritten Jahr im Zinsergebnis erfasst.

Die Ermittlung der Zinsaufwendungen und Erträge sollte nach Ansicht der JWG auf Basis des internen Zinsfußes (current yield to maturity) erfolgen. Es wird demnach jener Durchschnittszinssatz herangezogen, der sich bei Abzinsung des Zahlungsstroms auf den Barwert ergibt. Alternativ zu dem so ermittelten Durchschnittszinssatz ist jedoch auch die Verwendung der am Markt beobachtbaren Forward Rates für die Ermittlung der Zinsaufwendungen und Erträge zulässig.

VI. Anhangangaben

Die Abbildung von Finanzinstrumenten im Jahresabschluss ist gemäß den Ausführungen im Draft Standard durch verschiedene zusätzliche Angaben im Anhang zu ergänzen. So sind die Art der Ermittlung des Fair Value für verschiedene Gruppen von Finanzinstrumenten ebenso wie deren wesentliche Charakteristika zu erläutern. Ferner sind die das Unternehmen betreffenden finanziellen Risiken, wie oben beschrieben, zu quantifizieren und zu beschreiben. Weitere Erläuterungen müssen bezüglich der Risikopolitik sowie der Ziele oder Strategien des Unternehmens im Bereich des Risikomanagements gemacht werden. Soweit ein Unternehmen Gewinne und Verluste aus Finanzinstrumenten, die zum Hedging künftiger Transaktionen eingesetzt werden, extra ausweist, sind die relevanten Risiken und der zeitliche Horizont des Vorgehens zu beschreiben.

VII. Zusammenfassung und Ausblick

Seit Ende des letzten Jahres liegt ein Entwurf der 1997 gegründeten JWG für die Behandlung von Finanzinstrumenten im Jahresabschluss vor. Dieser Entwurf sieht erstmals eine konsequente Bewertung von Finanzinstrumenten nach dem Fair-Value-Konzept vor. Damit erübrigen sich im Bereich der Finanzinstrumente gesonderte Vorschriften für Hedging, da sämtliche Marktwertänderungen zum Zeitpunkt ihres Eintritts erfasst werden.

Soweit dieser Entwurf als Standard beschlossen wird, könnte er IAS 39 in näherer Zukunft ersetzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Inhalte in nationaleS. 318 Rechnungslegungssysteme übernommen werden. Dies würde für eine nicht unbeträchtliche Gruppe von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten eine Abkehr vom traditionellen Anschaffungswertprinzip bedeuten. Aus österreichischer Sicht ist diese Entwicklung vor allem für jene Unternehmen von Interesse, die einen Abschluss nach IAS erstellen oder dies in der Zukunft planen. Das sind derzeit vor allem solche Unternehmen, die auf Grund börsegesetzlicher Vorschriften für bestimmte Märkte zu internationaler Rechnungslegung verpflichtet sind. Sollte sich die EU-Kommission mit ihrem Vorschlag bezüglich einer verpflichtenden IAS Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen ab 2005 durchsetzen, könnte mittelfristig ein noch größerer Kreis von Unternehmen von der oben beschriebenen Neuregelung erfasst werden.

Barbara Pirchegger

Dr. Barbara Pirchegger ist Universitätsassistentin am Institut für Controlling und Unternehmensführung der Karl-Franzens-Universität Graz.

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