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EuGH: Vermögensteuer neben Gesellschaftsteuer zulässig
Dazu stellte der EuGH zunächst fest, dass die Antwort auf die vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleitet werden kann, sodass gemäß Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden war. Im Urteil in der Rs. Nonwoven ( Rs. C-4/97, Slg. 1998, I-6469) hat der EuGH nämlich festgestellt, dass eine Steuer auf das Vermögen keinen Vorgang voraussetzt, der eine Übertragung von Kapital oder Gegenständen umfasst, und sich daher auf keinen der in Art. 4 der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie genannten steuerbaren Vorgänge bezieht. Im selben Urteil hat der EuGH ausgeführt, dass zwar die Besteuerungsgrundlage der fraglichen Steuer die Höhe des gezeichneten Kapitals berücksichtigt, das der Gesellschaftsteuer unterliegt oder unterworfen werden kann, dass jedoch dieses Kapital nur ein Teil des Nettovermögens der Unternehmen ist. Die Besteuerungsgrundlage ist der Gesamtbetrag mehrerer Rechnungspositionen, zu denen die Gewinnrücklagen und Verlustvorträge gehören. Auf Grund dieser Überlegungen hat der EuGH im Urteil Nonwoven entschieden, dass eine Steuer der fraglichen Art weder eine Gesellschaftsteuer noch eine Steuer mit den Merkmalen einer Gesellschaftsteuer ist.
Somit kann aus dem Urteil Nonwoven nach Auffassung des EuGH klar abgeleitet werden, dass es nicht erforderlich ist, das Gesellschaftskapital von der Besteuerungsgrundlage auszunehmen und im Verhältnis zu deren übrigen Bestandteilen gesondert zu behandeln. Daher verbietet es laut EuGH die Richtlinie nicht, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben, auch wenn diese Steuer den Teil des Nettovermögens belastet, der aus dem jährlich in der Bilanz aufgeführten Gesellschaftskapital besteht.
Anmerkung: Das vorliegende Urteil hat für Österreich wegen der Abschaffung der Vermögensteuer zwar keine unmittelbare Bedeutung, es zeigt jedoch, dass Ertrag- und Vermögensteuern für Kapitalgesellschaften neben der Gesellschaftsteuer zulässig sind (vgl Schmid).