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SWI 7, Juli 2001, Seite 294

Schweizerische Verwaltungsratsvergütungen

Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger als Präsident des Verwaltungsrates Vergütungen von einer in Zug errichteten Domizilgesellschaft, dann wird davon auszugehen sein, dass diese Verwaltungsratsvergütungen auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom , 92/13/0172, ÖStZB 1997, 235, der Besteuerung in Österreich unterliegen.

In dem zitierten Beschwerdefall sind die Vergütungen nach österreichischem Recht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert worden und es ist daher seitens des Gerichtshofes die Anwendung von Artikel 14 bzw. alternativ von Artikel 21 des DBA-Schweiz als rechtsrichtig angesehen worden. Im Fall einer Domizilgesellschaft, sonach im Fall einer Gesellschaft, die über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten verfügt, steht das ausschließliche Besteuerungsrecht im Anwendungsfall beider Abkommensbestimmungen, sonach auch im Fall des Artikels 14, Österreich zu, weil in einer bloßen Domizilgesellschaft keine „feste Einrichtung" („Betriebstätte") des österreichischen Abgabepflichtigen besteht.

Sollten im vorliegenden Fall nach österreichischem Recht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, dann wäre darauf Artikel 15 DBA-Schweiz anzuwenden; die...

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