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EuGH: Einbeziehung von Bedienungszuschlägen in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer
Die Vertragsverletzungsklage betraf die Erhebung von Mehrwertsteuer auf Trinkgelder oder Bedienungszuschläge, d. h. die Preisaufschläge, die in dem dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreis enthalten sind und gewöhnlich vom Kunden in einer Reihe von Einrichtungen als Entgelt für die Bedienung entrichtet werden (im Folgenden: Bedienungszuschlag). Der Bedienungszuschlag unterscheidet sich von Belohnungen oder freiwilligen Trinkgeldern, die der Kunde den Beschäftigten zusätzlich zu diesem Zuschlag spontan und direkt zahlt, um seiner Zufriedenheit Ausdruck zu verleihen.
Im französischen Recht ist Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei Dienstleistungen grundsätzlich der Gesamtpreis einschließlich der Bedienungszuschläge, den der Kunde als Gegenleistung für die ihm erbrachten Leistungen zahlt. Nach ständiger Rechtsauffassung der französischen Verwaltung sind die Preisaufschläge, die gewerbliche Unternehmen (Hotels, Restaurants, Cafés, Brasserien, Bars, Teestuben, Friseursalons, Kliniken, Thermalanstalten, Transport- oder Umzugsunternehmen, Erholungs- oder Altersheime, Casinos, Unternehmen, die Produkte aller Art ins Haus liefern) den Kunden als Trinkgeld in Rechnung stellen,...