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Auf deutscher Seite verunglückte Kapitalbeteiligungseinbringung in eine österreichische GmbH
Haben zwei Ingenieure (Ing. D, wohnhaft in Deutschland, und Ing. Ö, wohnhaft in Österreich) ihre im Privatvermögen an einer deutschen GmbH gehaltenen Beteiligungen (Ing. D zu 51%, Ing. Ö zu 49%) in eine ihnen im selben Beteiligungsverhältnis gehörende österreichische GmbH mit Einbringungsvertrag vom Juli 1996 rückwirkend zum eingebracht, wobei gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 öUmgrStG (richtiger: § 19 Abs. 2 Z 2 öUmgrStG) keine Kapitalerhöhung stattfand und in den eingebrachten Anteilen keine stillen Reserven erkennbar waren, dann hat diese Einbringung gemäß § 17 Abs. 1 öUmgrStG mit den Anschaffungskosten der Beteiligung stattzufinden. Gemäß § 19 Abs. 2 öUmgrStG wäre eine Aufwertung auf den gemeinen Wert für Ing. D über Antrag zulässig gewesen; doch wird bei Fehlen stiller Reserven in der Beteiligung der gemeine Wert nicht über den Anschaffungskosten liegen.
Kommt nun die deutsche Betriebsprüfung im Jahr 2001 zu dem Ergebnis, dass - wegen außerwöhnlich hoher GmbH-Gewinne im Jahr 1996 - Ende 1995 doch bereits ein Wertzuwachs in der eingebrachten Beteiligung stattgefunden hat und verweigert die deutsche Finanzverwaltung die Gewinnneutralität der Einbringung, weil keine Kapitalerhöhung stattgefu...