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Deutschlandverluste bei inländischem Zweitwohnsitz
In EAS 1653 wurde Folgendes ausgeführt:
Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger mit inländischem Zweitwohnsitz in Deutschland betriebliche Verluste erlitten, die nach Aufgabe des deutschen Betriebes und Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich auf deutscher Seite nicht mehr verwertet werden konnten, dann können diese Verluste auch auf österreichischer Seite die Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Denn gemäß Artikel 4 i. V. m. Art. 15 des DBA-Deutschland sind die Ergebnisse deutscher Betriebstätten aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.
Diese Aussagen sind durch das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0217, in dieser Form überholt. Kann von Parteienseite nachgewiesen werden, dass es sich bei den Deutschland-Verlusten um solche handelt, die nach österreichischem Recht einer steuerlichen Verlustverwertung zugänglich sind (Vorlage der deutschen Steuerbescheide wäre hiefür aber zu wenig), und liegen die innerstaatlichen Voraussetzungen für einen Verlustausgleich bzw. Verlustvortrag vor (liegt insbesondere jene Buchhaltung in ordnungsmäßiger Form vor, aus der sich die Höhe des erlittenen Verlustes ergibt), dann steht das Recht auf Verlustvortrag nach Maßgab...