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SWI 1, Jänner 2002, Seite 5

Geschäftsführung für eine inländische GmbH durch den Konsulenten einer deutschen Kapitalgesellschaft

Schließt eine österreichische GmbH mit einer ihr nicht nahe stehenden deutschen GmbH einen Beratungsvertrag ab, dem zufolge die deutsche Gesellschaft sich zu Folgendem verpflichtet:

a) Beratung in allen technischen und kaufmännischen Angelegenheiten;

b) Beratung bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben;

c) Beantwortung von Kunden- und Lieferantenanfragen;

d) Übernahme der Position des Geschäftsführers;

und wird dieses Leistungspaket von der deutschen GmbH durch eine tageweise, jedoch 183 Tage jährlich nicht übersteigende Entsendung eines ihrer Mitarbeiter erfüllt, dann ist bei steuerlicher Anerkennung dieser Gestaltungsform zunächst festzustellen, ob die deutsche GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben über eine österreichische Betriebstätte verfügt. Eine solche wäre z. B. in jenem Raum gegeben, der dem deutschen Geschäftsführer als Büroraum zur Verfügung gestellt wird.

Liegt eine solche Betriebstätte vor, dann ist die deutsche GmbH nicht nur körperschaftsteuerlich zu erfassen, sondern es trifft sie auch die Verpflichtung zur Einbehaltung der österreichischen Lohnsteuer. In diesem Fall kann wegen der Nutzung einer inländischen Betriebstätte nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass Öst...

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