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Remittance-Klausel im DBA-Großbritannien
(BMF) - Erwirbt eine in Großbritannien ansässige natürliche Person in Österreich eine Wohnstätte, die bloß als Ferienwohnsitz genutzt werden soll, dann tritt hierdurch wohl unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ein, doch sind die aus Drittstaaten zufließenden Dividendeneinkünfte im Allgemeinen gemäß Artikel 22 DBA-Großbritannien in Österreich (ohne Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.
Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn zwar der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen und damit seine Ansässigkeit im Sinn des DBA in Großbritannien gelegen ist, jedoch nach den britischen abgabenrechtlichen Vorschriften dieser Steuerpflichtige nicht als „domiciled" qualifiziert wird und demzufolge nur seine nach Großbritannien überwiesenen oder dort in Empfang genommenen Einkünfte der britischen Besteuerung unterzogen werden. In einem solchen Fall entzieht die in Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens verankerte „Remittance-Klausel" Österreich keine Besteuerungsrechte an den in Großbritannien unbesteuert bleibenden Einkünften. Ob diese in Großbritannien unbesteuert bleibenden Einkünfte aus Österreich oder aus Drittstaaten stammen, ist unerheblich; eine Beschränku...