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SWI 1, Jänner 2002, Seite 2

Anwendung des revidierten DBA-Polen auf laufende Bauvorhaben

Sobald das paraphierte neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen in Wirksamkeit tritt, wird es in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen vorsehen, dass Bauausführungen mit einer 12 Monate übersteigenden Dauer eine Betriebstätte begründen. Die bisherige Regelung, dass eine Bauausführung erst nach 24 Monaten zur Betriebstätte wird, ist damit nicht mehr anzuwenden.

Für Baustellen, die zum DBA-Wirksamkeitsbeginn (frühestens ) bereits bestehen, soll durch eine Protokollregelung erwirkt werden, dass auch für sie ab dem Zeitpunkt des DBA-Wirksamwerdens die neue 12-Monatsfrist zu laufen beginnt, dass aber keinesfalls hierdurch die 24-Monatsfrist ab tatsächlichem Baubeginn überschritten werden kann. Eine Bauausführung, die (bei einem angenommenen DBA-Wirksamkeitsbeginn am ) am begonnen worden ist, würde daher keine Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am beendet ist. Eine am eröffnete Baustelle würde keine Baubetriebstätte begründen, wenn sie spätestens am beendet wird. (EAS 1943 v. )

Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen - Internationales Steuerrecht
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