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EuGH: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Lieferung von Sachprämien
Im Urteil vom Rs. C-380/99 Bertelsmann hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie anlässlich der Vermittlung eines neuen Kunden außer dem Einkaufspreis der Sachprämie auch die Versandkosten im Zusammenhang mit der Sachprämie umfasst, wenn die Versandkosten von demjenigen getragen werden, der die Prämie leistet.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Bertelsmann AG (im Folgenden: Bertelsmann) ist Organträgerin mehrerer Organgesellschaften, die im Clubgeschäft mit Büchern und Schallplatten tätig sind. In den Jahren 1985 bis 1990 überließen die Organgesellschaften ihren „Altmitgliedern" für die Anwerbung neuer Mitglieder Sachprämien wie Bücher, Schallplatten oder Fahrräder. Diese Gesellschaften erwarben die Sachprämien von nicht dem Organkreis angehörenden Lieferern und trugen die Kosten des Versandes der Prämien an die Vermittler. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1985 bis 1990 setzte die deutsche Finanzverwaltung für diese Umsätze als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage neben den Einkaufspreisen für die Prämien auch die von den Organgesellschaften getragenen Versandkosten ...