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Zuständigkeit bei Zuerkennung von Arbeitslosengeld
• 1. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist unter anderem dann gesetzlich nicht begründet, wenn sich der Arbeitslose mit seinem Antrag an eine andere als die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewandt hat.
• 2. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch ein unzuständiges Arbeitsamt rechtfertigt den Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.
• 3. Bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland ist auf § 3 AVG zurückzugreifen, wobei vor allem zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber § 44 Abs. 2 AlVG gemäß § 3 Z 2 AVG die Zuständigkeit derjenigen regionalen Geschäftsstelle zu bejahen wäre, in deren Sprengel der Antragsteller zuletzt beschäftigt war. – (§ 24 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 AlVG, § 3 AVG)
( Zl. 95/08/0132)