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OGH: Angestelltentätigkeit
• Gerade bei Vorliegen eines Familienbetriebes, in welchem die Arbeitnehmerin unmittelbar dem Hotelinhaber unterstand, ist es keine Verkennung der Rechtslage, höher qualifizierten Diensten der Arbeitnehmerin als selbständige Rezeptionistin wie beispielsweise selbständige Durchführung von Reservierungen samt der dazugehörigen Korrespondenz, die Erstellung von Hotelrechnungen, Inkassotätigkeiten, Besprechungen über Organisation von Veranstaltungen mit Kunden etc., ausschlaggebende Bedeutung für den Klein- bis Mittelbetrieb zuzuerkennen, auch wenn zu ihrem Aufgabenbereich weitere Tätigkeiten gehörten, die auch ein kollektivvertraglich als Arbeiter geführter Hotelportier zu verrichten hat. – (§ 1 Abs. 1 AngG)
( 9 Ob A 137/98 g)