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OGH: Kündigung Betriebsratsmitglied
• 1. In der Weigerung eines Betriebsratsmitglieds, einer ihn benachteiligenden Änderungsvereinbarung die Zustimmung zu erteilen, obwohl der Betriebsrat als Kollektivorgan die Annahme derselben empfohlen hat, liegt keine beharrliche Pflichtenverletzung i. S. d. § 121 Z 3 ArbVG, sodaß eine Zustimmung zur Kündigung des Arbeitnehmers aus diesem Grunde nicht in Frage kommt.
• 2. Die in den Ziffern 1 bis 3 des § 121 ArbVG angeführten Gründe, aus denen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers zustimmen und der Klage des Arbeitgebers stattgeben kann, sind taxativ aufgezählt. Eine Durchbrechung des Bestandschutzes nach §§ 120 ff. ArbVG im Falle einer „Massenänderungskündigung" kommt nicht in Frage. – (§ 121 ArbVG)
( 9 Ob A 76/98 m)