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OGH: Aufrechnung gemäß § 103 ASVG
• 1. Die Pfändungsbeschränkungen der EO stehen einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen i. S. d. § 103 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.
• 2. Als Betrag, bis zu dessen Hälfte gemäß § 103 Abs. 2 ASVG die Aufrechnung zulässig ist, gilt die Nettopension. – (§ 103 Abs. 2 ASVG)
( 10 Ob S 245/98 x)