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OGH: Unfallversicherungsschutz
• 1. Bei der Teilnahme von Betriebsangehörigen oder Dienstnehmern an einem Fußballspiel handelt es sich um eine Sportart mit Wettkampfcharakter, die schon aufgrund dieses Umstandes prinzipiell nicht unfallversicherungsgeschützt ist.
• 2. Beteiligt sich ein Landtagsabgeordneter an einer Benefizveranstaltung durch Mitwirkung in einem „Politikerteam", in welchem Politiker ganz unterschiedlicher Funktion und Herkunft zum Einsatz kommen, kann auch nicht von einer unter Umständen geschützten „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" ausgegangen werden, hätte doch eine solche vorausgesetzt, daß alle oder zumindest ein weit überwiegender Teil der Funktionsträger im Landtag daran teilgenommen hätte. – (§ 90 B-KUVG)
( 10 Ob S 281/98 s)