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ASoK 2, Februar 1999, Seite 51

Kein Pflegegeld im Sterbemonat

§ 47 Abs. 4 zweiter Satz BPGG – eine Pensionistenfalle?

Dr. Anton Baldauf

Das Pflegegeld verfolgt – gemäß Art. II § 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) – den Zweck, Mehraufwendungen von Personen, die pflegebedürftig sind, in Form pauschalierter Beträge abzufinden. Es soll ihnen, soweit wie möglich, die notwendige Betreuung und Hilfe gesichert und die Möglichkeit geboten werden, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Mit dem „Sparpaket II" hat jedoch auch diese Leistung des Bundes Einschränkungen erfahren. Unter den Änderungen, die das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit sich gebracht hat, befindet sich im Ergebnis eine Streichung des Pflegegeldes für den Todesmonat jener Pensionisten (Rentenbezieher), die ein Pflegegeld – welcher Stufe immer – bereits im Dezember 1996 bezogen haben. Ausgeschlossen ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales selbst die Auszahlung eines Differenzbetrages nach einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs.

1. Der rechtliche Hintergrund

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde die Auszahlung der Pensionen (Renten), in erster Linie zur Verbesserung der Liquidität der Pensionsversicherungsträger, auf die sogenannte Nachhineinzahlung umgestellt. Um zu verhindern, daß es zu einer Unterb...

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