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OGH: Vorzeitiger Austritt im Konkurs
• Die Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter verwirklicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht. – (§ 26 Z 2 AngG)
„Die dargestellte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stützt sich auf die Entscheidung 8 Ob S 4/96 (SZ 69/106 = ZIK 1996, 131 = WBl. 1996, 325 = Konecny, ZIK 1996, 146 = DRdA 1996, 521 = SozArb. 1997 H1 S15) und 8 Ob S 2030/96 d (EvBl. 1997/22 S 107 = ZIK 1997, 62). Sie wurde in diesen Entscheidungen mit der Überlegung begründet, daß der Masseverwalter an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden und gar nicht berechtigt sei, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammende Arbeitnehmerforderung außerhalb der Abwicklung im Krida-Verfahren sofort und vollständig auszuzahlen. Es mangle daher an dem nach der Rechtsprechung zu § 26 Z 2 AngG zur Verwirklichung des Austrittsgrundes erforderlichen Bewußtsein des Masseverwalters, den Dienstnehmer in seinen gesetzmäßigen Entgeltansprüchen zu schmälern. Binder (Austritt vor Konkurseröffnung, ASoK 1996, 7) hat dieser Rechtsauffassung zugestimmt, hingegen wurde sie von Konecny (Vorzeitiger Austritt im Konkurs wegen eines Entgeltrückstandes, ZIK 1996, 146) und Grießer ...