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ASoK 2, Februar 1999, Seite 079

VwGH: Leistung nach AlVG / Zuständigkeit

1. Insoweit sich eine örtlich zuständige Behörde für die Beantragung einer Leistung nach dem AlVG mit Hilfe der Zuständigkeitsvorschriften dieses Gesetzes nicht bestimmen läßt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 des von den Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gemäß Art. 2 Abs. 2 Z 41 EGVG anzuwendenden AVG nach den dort genannten Voraussetzungen.

2. Die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung „oder sonstigen dauernden Tätigkeit" beziehen, wenn diese dauernde Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, kann dem Gesetz nicht unmittelbar entnommen werden. Eine Wertungswidersprüche mit § 44 Abs. 2 AlVG vermeidende Interpretation führt zu dem Ergebnis, daß sich diesfalls die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Z 2 AVG nach dem letzten Beschäftigungsort richtet.

3. Ob der Bezug der beantragten Leistung, wie in § 44 Abs. 2 AlVG vorausgesetzt, „aufgrund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland ... zulässig" ist, kann für die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber entgegen dem insoweit zu eng gefaßten Wortlaut der Bestimmung nicht maßgeblich sein. Deren Anwendung steht daher nur scheinbar entgegen, daß sie für das Arbeitslosengeld und di...

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