Abschnitt IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 696/1991, zu § 40, BGBl. Nr. 376/1967)
Der Reservefonds für Familienbeihilfen hat dem Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 1992 einen Pauschalbetrag von 100 Millionen Schilling zu zahlen, der ausschließlich für die Schaffung der erforderlichen ADV-Infrastruktur (Hard- und Software) in den mit der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 befaßten Abgabenbehörden zu verwenden ist.
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