Abschnitt IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1986. zu den §§ 32, 36 und 46, BGBl. Nr. 376/1967)
(1) Artikel I Z 1 bis 4 und 6 tritt mit nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft.
(2) Für die Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe genügt, wenn das Kind vor dem geboren wird, der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.
(3) Für die Erlangung des zweiten Teiles der Geburtenbeihilfe für Kinder, die vor dem geboren wurden, genügt der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.
(4) Anspruch auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes) besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach dem vollenden. Für Kinder, die nach dem und vor dem geboren sind, genügt für die Erlangung der Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung im § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes, der Nachweis, daß das Kind zwischen dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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