Abschnitt I Familienbeihilfe
§ 9c.
Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.
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DAAAA-76789