FLAG § 9c., BGBl. Nr. 311/1992, gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1992

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 9c.

(1) Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke aufzulegen und zu verwenden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung im Wege des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle (§ 17 Abs. 2) beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, daß im abgelaufenen Kalenderjahr die Einkommensgrenzen gemäß § 9a nicht überschritten wurden. Eine Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle dem Wohnsitzfinanzamt, versehen mit der Angabe über die Höhe des laufenden Bruttomonatsbezuges des Antragstellers, zu übermitteln. Auf der zweiten Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt zu vermerken; diese Ausfertigung verbleibt bei der Familienbeihilfenkarte In den Fällen des § 24 und in den Fällen, in denen der Familienzuschlag für abgelaufene Kalenderjahre beantragt wird, sind die Anträge unmittelbar beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.

(2) Auf Grund des Antrages und der Erklärung des Antragstellers (Abs. 1) haben die Dienstgeber und auszahlenden Stellen den Familienzuschlag gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlen. Gleiches gilt für die Abgabenbehörden) die die Familienbeihilfe gemäß § 24 auszahlen. Die Dienstgeber haben den Eingang und die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt auf dem Lohnkonto zu vermerken.

(3) Der Familienzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

(4) Personen, denen auf Grund ihres Antrages der Familienzuschlag ausgezahlt wird, haben über Aufforderung des Finanzamtes das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch nachzuweisen.

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