FLAG § 9., BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 9.

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

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