FLAG § 9., BGBl. Nr. 311/1992, gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1992

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 9.

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird.

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