Abschnitt I Familienbeihilfe
§ 9.
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird.
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