FLAG § 50q., BGBl. I Nr. 103/2001, gültig ab 08.08.2001

Abschnitt IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 50q.

(1) Die §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 in der am geltenden Fassung treten mit außer Kraft.

(2) § 39j Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit in Kraft.

(3) Die §§ 9, 39j Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit in Kraft.

(4) Die Abschnitte II und IIb sowie §§ 39e Abs. 1 bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die bis einschließlich geboren werden.

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