Abschnitt IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 48.
(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
der Geburtsjahrgänge 1892 und früher 3 600 S,
der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 5 400 S,
der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 7 920 S,
der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10 800 S.
(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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