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FLAG § 46a. ADV-Verfahren, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 24.05.2018

Abschnitt IIIa IT-Verfahren

§ 46a. ADV-Verfahren

(1) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3. Staatsbürgerschaft,

4. Familienstand und Geschlecht,

5. Beruf bzw. Tätigkeit,

6. Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),

7. bezugnehmende Ordnungsbegriffe,

8. Art und Ausmaß der Beihilfe,

9. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,

10. Art, Umfang und Stand der Verfahren,

11. Bescheide,

12. Fälligkeitsangaben,

13. Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen,

14. Banken,

15. Kontonummern,

16. Zahlungsbeträge,

17. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht.

(2) Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist

1. mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Versicherungsnummer und die Namen der anspruchsberechtigten Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zu übermitteln sind; der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu diesen Angaben zu übermitteln, ob

a) die Versicherungsnummer und der Name mit den Angaben im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übereinstimmt und wenn nicht, die Angabe des zu der Versicherungsnummer gespeicherten Namens,

b) und seit wann eine Meldung zur Sozialversicherung verzeichnet ist,

c) in späterer Folge eine Meldung zur oder eine Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgt,

d) und seit wann Krankengeld und Wochengeld bezogen werden, die für die Gewährung von Beihilfen Voraussetzung sind;

2. eine Verknüpfung der in Abs. 1 genannten Daten mit den Einkommensteuer- und Lohnsteuerdaten (Art, Umfang und Stand der Verfahren, Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen sowie sonstige Bescheiddaten) der anspruchsberechtigten Person, des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zulässig;

3. auf Anfragen der Abgabenbehörden durch die Arbeitsmarktverwaltung mitzuteilen, ob die anspruchsberechtigte Person, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte oder die Kinder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bezogen haben, und in späterer Folge, ob eine Leistung zuerkannt wird; die Anfrage hat mit der Angabe der Versicherungsnummer und des Namens zu erfolgen;

4. mit den öffentlichen Universitäten als Auftraggeber über deren Datenverbund (§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) ein automationsunterstützter Datenverkehr mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben haben die öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund den Abgabenbehörden zu übermitteln:

a) Bezeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,

b) Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,

c) Stundenvolumen bzw. ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.

(3) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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