FLAG § 45., BGBl. Nr. 617/1983, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.2001

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 45.

(1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag) beträgt 24 S je Kalenderjahr und Landeseinwohner, soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Länderbeitrag mit je einem Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, abzuführen.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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