Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 40a.
Abweichend von § 40 werden
1. die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und
2. 4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000
dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis zugeführt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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