FLAG § 39n., BGBl. I Nr. 138/2013, gültig ab 01.01.2014

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39n.

(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bund bis jeweils 31. März eines jeden Jahres 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zu überweisen.

(2) Die Höhe der Mittelzuwendung nach Abs. 1 ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der in Abs. 1 genannte Überweisungsbetrag angepasst werden muss und ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.

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