Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 39k.
(1) Der Aufwand für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Mutter-Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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