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FLAG § 39i., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2005

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39i.

Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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