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FLAG § 39i., BGBl. I Nr. 3/2006, gültig ab 01.01.2006

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39i.

Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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