Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 39h.
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 Euro zu zahlen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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