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FLAG § 39g., BGBl. I Nr. 60/2013, gültig von 18.04.2013 bis 12.06.2014

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39g.

(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € sowie ab dem Jahr 2011 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 10 Millionen € jährlich zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwal¬tung zu verwenden ist.

(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach § 14 zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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