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FLAG § 39f., BGBl. Nr. 433/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2000

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39f.

(1) Die für die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten vorgesehenen Tarife können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgesetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und Finanzierungsverträge zu schließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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