Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 39e.
(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Die Verordnung hat jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie acht Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 50. Lebensmonat vorzusehen.
(2) Die nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
b) bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
c) bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(3) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
(4) Zwischen dem Hautpverband (Anm.: richtig: Hauptverband) der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist.
(5) Die Kosten für die in Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 2 lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(6) Die im Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 4). Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(7) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die von diesem nach Abs. 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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