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FLAG § 39d., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 14.07.1990 bis 31.08.1996

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39d.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird für Kinder von Asylwerbern, die sich in Bundesbetreuung befinden und ein Ansuchen um Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt haben, der notwendige Aufwand für die Beförderung dieser Schüler zu und von einer Schule im Sinne des § 30a getragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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