Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 39c.
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Unternehmen, die Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) betreiben, der Einnahmenausfall aus der Durchführung der Schülerfreifahrten mit solchen Bahnen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Fahrpreisersatz gemäß § 30f Abs. 1 und 50 vH des gewöhnlichen Fahrpreises (Regeltarif) zu vergüten. § 30f Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Betrag ist unter Annahme von monatlich 60 Fahrten pro Schüler zu pauschalieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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