FLAG § 39a., BGBl. Nr. 367/1991, gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39a.

(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ab dem Jahr 1991 ein jährlicher Beitrag von 60 Millionen Schilling zu zahlen.

(2) Der Beitrag ist in dem Jahr zu zahlen, für welches er bestimmt ist.

(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 25c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) zu ersetzen.

(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Aufwand für die Teilzeitbeihilfen zur Gänze sowie 50 vH der Aufwendungen für die übrigen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, zu ersetzen.

(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für die nach § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.

(6) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für Ersatzzeiten, die während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld und Teilzeitbeihilfe gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erworben werden, dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu zahlen.

(7) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist der Aufwand für die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, zu leisten.

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