FLAG § 39., BGBl. I Nr. 158/2002, gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2008

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39.

(1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist, soweit nicht § 46 etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht aus der Sektion A und aus der Sektion B.

(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu tragen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, werden durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag, aufgebracht.

(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden wie folgt aufgebracht:

a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 Euro vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 Euro in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 Euro zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;

b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

c) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

d) durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);

e) durch den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A.

f) durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.

(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. c angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.

(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu.

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