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FLAG § 39. Aufbringung der Mittel, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000

Abschnitt III Aufbringung der Mittel

§ 39. Aufbringung der Mittel

(1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist, soweit nicht § 46 etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht aus der Sektion A und aus der Sektion B.

(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu tragen.

(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in Höhe von 50 vH, im Jahr 1993 in Höhe von 58 vH, im Jahr 1994 und den Folgejahren in Höhe von 70 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung geleistet. Weiters ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen der Aufwand für die Teilzeitbeihilfe (Barleistung einschließlich Krankenversicherungsbeiträge) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zur Gänze zu tragen. Der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld und der Aufwand für die Teilzeitbeihilfe sind für jedes Jahr auf Grund des im jeweiligen Rechnungsabschluß des Bundes ausgewiesenen Gebarungsergebnisses der Arbeitslosenversicherung im nachhinein zu leisten; es können hierauf Vorschüsse geleistet werden.

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, werden durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag, aufgebracht.

(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden wie folgt aufgebracht:

a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 9 500 Millionen Schilling vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 593 750 000 Schilling in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 593 750 000 Schilling zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;

b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

c) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

d) durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);

e) durch den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A.

(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. c angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.

(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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