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FLAG § 38e., BGBl. I Nr. 135/2022, gültig von 01.01.1997 bis 28.07.2022

ABSCHNITT IIb Mutter-Kind-Paß-Bonus

§ 38e.

(1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag), überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn

a) es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und

c) für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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