FLAG § 38b., BGBl. Nr. 604/1987, gültig ab 01.01.1988

Abschnitt IIa Familienhärteausgleich

§ 38b.

An Zuwendungen können gewährt werden:

a) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 vH betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;

b) Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß 50 vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zuschüsse ist zulässig;

c) sonstige Geldzuwendungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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