Abschnitt II Kleinkindbeihilfe
§ 38.
(1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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